19.01.2011

Nach Kündigung Einarbeitung des Nachfolgers – Müssen Arbeitnehmer das?

Eine Kollegin wurde von Ihrem Arbeitgeber gekündigt. Während der Kündigungsfrist von 1 Monat soll sie nun ihren Nachfolger einarbeiten. Natürlich fühlt sie sich ungerecht behandelt und hält die Kündigung für nicht rechtmäßig. Und jetzt soll sie auch noch ausgerechnet die Person, die ihren Arbeitsplatz später besetzt, einarbeiten. Dazu hat natürlich nun überhaupt keine Lust und fragt, ob sie sich weigern kann ihren Nachfolger einzuarbeiten. In ihrem Arbeitsvertrag stünde auch nichts von diesen Pflichten.  
Die Rechtslage: Hier sind zwei Dinge fein auseinander zu halten. Die Frage, ob die Kündigung rechtmäßig ist, hat nichts mit arbeitsvertraglichen Pflichten zu tun. Falls Sie der Auffassung sind, dass eine Kündigung nicht in Ordnung ist, sollten Sie zu einem Rechtsanwalt oder zu einer Gewerkschaft gehen und die Kündigung prüfen lassen. Sie haben binnen 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einzureichen. Unterlassen Sie das, wird in aller Regel die Kündigung bestandskräftig. In diesen Fällen ist es also egal, ob Sie der Auffassung sind, die Kündigung sei „ungerecht“ oder „rechtswidrig“.

Die Frage, ob Sie Ihren Nachfolger einarbeiten müssen, ist dagegen eine ganz andere. Ihre Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Außerdem hat Ihr Arbeitgeber ein Weisungsrecht aus § 106 der Gewerbeordnung. Danach kann er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch

festgelegt sind.

Die Einarbeitung eines Nachfolgers fällt also regelmäßig in das Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers.

Fazit: Lassen Sie die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Ihren Nachfolger werden Sie in aller Regel einarbeiten müssen.

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