12.11.2010

Pommes und Frikadellen – Kündigung unwirksam

Die Kündigungen wegen Bagatell-Delikten reißen nicht ab. Nun hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Pommes und Frikadellen beschäftigen müssen (Urteil vom 04.11.2010, Az.: 8 Sa 711/10). So langsam wird es wirklich lachhaft. 

Der Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit Ende 1991 für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig, die die Gastronomie im Bereich der Uni Bochum betreibt. Ihm wird nun vorgeworfen, er habe Pommes und 2 Frikadellen beim Durchgang durch die Küche an sich genommen, um sie zu essen.

Der Arbeitgeber behauptet dies: Der Vorgesetzte habe ihm mitgeteilt, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne sie zu bezahlen. Daraufhin soll sich der Arbeitnehmer in Anwesenheit des Vorgesetzten 2 weitere Frikadellen genommen haben.

Der Vorgesetzte soll ihm dann mitgeteilt haben, dass er zurzeit keine Pause habe und ihn gebeten haben, sich in ein Büro zu begeben. Der Arbeitnehmer sei dann aber zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte soll ihn in Ruhe lassen.

Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht ganz jung war, sondern bereits im Jahr 1959 geboren wurde. Als dann nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten der Arbeitnehmer zu einem Gespräch bereit war, kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Sie stützt die Kündigung auf einen Diebstahl und die Verweigerungshaltung des Arbeitnehmers.

Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer in beiden Instanzen erfolgreich. Nach dem LAG kommt es gar nicht darauf an, ob das Vorbringen der Arbeitgeberin tatsächlich der Wahrheit entspricht oder nicht. Es sah es als erwiesen an, dass die Kündigung auf jeden Fall unwirksam ist, selbst wenn sich das Geschehen so abgespielt hat, wie die Arbeitgeberin es darstellt. Die 19-jährige Betriebszugehörigkeitszeit und die tarifliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers führen dazu, dass eine fristlose Kündigung nicht möglich war. Jedenfalls hätte der Arbeitnehmer selbst bei einer Weigerung ins Büro zu kommen, zuvor abgemahnt werden müssen.

Fazit: Das LAG setzt die Rechtsprechung zu Bagatell-Kündigungen des Bundesarbeitsgericht konsequent fort. Niemand darf nach einem 19-jährigen unbelasteten Bestehen des Arbeitsverhältnisses wegen solcher Kleinigkeiten entlassen werden.

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