06.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 6

Irrtum: Ein Arbeitgeber benötigt stets einen Kündigungsgrund

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

 

Hartnäckig hält sich das Gerücht, der Arbeitgeber brauche für eine Kündigung stets einen Kündigungsgrund. Das ist aber gerade nicht richtig. Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Er kann, stets unter Einhaltung der Kündigungsfrist, jederzeit das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beenden. Einen Kündigungsgrund benötigt er nur dann, wenn Sie Kündigungsschutz haben. Das kann besonderer Kündigungsschutz sein, beispielsweise bei Vorliegen einer Schwangerschaft, während der Elternzeit oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung. Gleiches gilt, wenn Sie Mitglied des Betriebsrates, des Personalrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Ähnliches sind. Einen Kündigungsschutz hat auch der Abfallbeauftragte.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt dann, wenn Sie mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Dann muss der Arbeitgeber im Zweifel, wenn Sie gegen die Kündigung durch eine Klage vorgehen, vor Gericht den Kündigungsgrund nachweisen.

Also: Gehen Sie gegen diese Kündigung nicht vor, muss der Arbeitgeber keinen Grund angeben und diesen naturgemäß auch nicht nachweisen.

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