„Wir haben vor 2 Wochen unser Baby bekommen – ich wurde Mutter. Jetzt rief mein Chef an und sagte mir, in der Firma würde es nicht mehr richtig laufen. Er wolle mir deshalb kündigen. Darf er das so einfach?"
Nein, das darf er nicht. Er hat Ihren besonderen Kündigungsschutz zu beachten. Der gilt für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
So ist die ordentliche Kündigung von
• Betriebsratsmitgliedern,
• Jugend- und Auszubildendenvertretern,
• Schwerbehindertenvertretern,
• den jeweiligen Wahlvorständen und Wahlbewerbern,
• Wehr- und Zivildienstleistenden ab Zustellung des Einberufungsbescheides und von
• Auszubildenden nach der Probezeit
nicht möglich.
Auch bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, der zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate beschäftigt ist, muss Ihr Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Ähnliches gilt für Ihren Fall: Ihr Arbeitgeber hat bei der Kündigung einer
• Schwangeren und
• einer Mutter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie
• bei Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden,
ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz zu beachten.
Es ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen (§ 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, § 18 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (für Altfälle), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Klagen Sie also dagegen!