14.06.2011

Bei schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen sind Sie in der Pflicht

Ihre Aufgabe in Bezug auf die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist vor allem, die Eingliederung zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 93 SGB IX). Das heißt, dass Sie darauf achten müssen, dass Ihr Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nach §§ 71 f., 81 und 84 SGB IX erfüllt.

Sind die schwerbehinderten Mitarbeiter einmal eingestellt, dann geht es darum, dass Sie dafür sorgen, dass Ihr Arbeitgeber die Rechte dieser Kollegen achtet. Diese Aufgabe sollten Sie als Betriebsrat sehr ernst nehmen. Denn Sie haben vielfältige Möglichkeiten, Einfluss zu  nehmen. Ihre schwerbehinderten Kollegen haben aber häufig trotz großer Motivation mit Ablehnung zu kämpfen. Ein Grund dafür ist sicherlich, dass für sie im Beschäftigungsverhältnis eine ganze Reihe Sonderrechte gilt.

So haben sie z. B. einen Anspruch auf einige Tage zusätzlichen Urlaub, können nicht gezwungen werden, Überstunden zu leisten, und genießen besonderen Kündigungsschutz.

Tipp: Sie als Betriebsrat sollten gesundheitlich schwer beeinträchtigte Arbeitnehmer vor allem bei einer drohenden Kündigung über die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt bzw. einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Denn nur so können diese Kollegen von dem besonderen Schutz profitieren.

Schwerbehindertenvertretung: Gute Zusammenarbeit ist wichtig

Bei der Durchführung dieser Aufgabe sollten Sie eng mit Ihrem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung zusammenarbeiten (§ 99 SGB IX). Damit die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer auch tatsächlich in enger Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Schwerbehindertenvertretung erfolgt, hat der Gesetzgeber geregelt,  dass die Schwerbehindertenvertretung an allen Ihren Betriebsrats- sowie Ausschusssitzungen beratend teilnehmen kann (§§ 29 Abs. 2 Satz 4, 106 ff. BetrVG).

Betriebliches Eingliederungsmanagement hilft, Arbeitsplätze zu erhalten

Als Vertreter der Arbeitnehmer sollten Sie sich aber nicht nur intensiv um die bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisse mit schwerbehinderten Arbeitnehmern kümmern. Es ist auch Ihre Aufgabe, präventiv tätig zu werden (§ 84 Abs. 1 SGB IX).

Zusammen mit Ihrem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung sollten Sie auf jeden Fall eingreifen, wenn ein Arbeitnehmer 6 Wochen oder mehr während eines Jahres arbeitsunfähig krank ist.

Versuchen Sie, sofern der Betroffene einverstanden ist, im Wege des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) eine Möglichkeit zu finden, das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu erhalten. Dazu legen Sie mit Ihrem Arbeitgeber am besten klare Spielregeln in einer Betriebsvereinbarung zum Eingliederungsmanagement fest.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Unter welchen Umständen können Sie Ihren Urlaub in das folgende Jahr übertragen?

Natürlich kann der Urlaub nie lang genug sein. Dennoch kann es vorkommen, dass Sie als Arbeitnehmer den Ihnen zustehenden Urlaub nicht im entsprechenden Jahr in Anspruch nehmen können. Doch was passiert mit Ihren restlichen... Mehr lesen

23.10.2017
Benachteiligung einer Schwangeren bei Beförderung

Von diesem Fall habe ich Ihnen schon einmal berichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zurück verwiesen. Jetzt hat eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg die... Mehr lesen