27.02.2010
07:03

Mankohaftung und Kassenfehlbestände - wer zahlt?

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten wie viele andere Arbeitnehmer an einer Kasse. Es ist häufig so, dass in einer Kasse trotz größtmöglicher Sorgfalt Fehlbeträge entstehen. Arbeitgeber versuchen dieses Problem häufig dadurch zu lösen, dass sie in den Arbeitsverträgen Klauseln aufnehmen, wonach der Arbeitnehmer diese Beträge zu erstatten hat. In der Praxis werden Arbeitnehmer gleich zum Ausgleich herangezogen und die fehlenden Summen einfach vom Nettolohn abgezogen.

 


So geht das aber nicht! Die Mankohaftung ist das Einstehenmüssen eines Arbeitnehmers für ein Manko. Das kann ein Kassenfehlbestand oder aber auch ein Warenfehlbestand sein. Wichtig ist dabei immer, dass dem Arbeitnehmer die Verantwortung für die Kasse oder die Waren zuvor übertragen wurde.

Fehlt ein Betrag in der Kasse, liegt nicht unbedingt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor. Da die wenigsten Arbeitgeber ein Verschulden des Arbeitnehmers nachweisen können, werden oft Mankovereinbarungen getroffen.

Eine Mankoabrede kommt durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. Danach haftet der Arbeitnehmer, dem ein bestimmter Waren- oder Kassenbestand anvertraut wurde, für eventuell auftretende Fehlbestände - und zwar verschuldensunabhängig. Es spielt dann keine Rolle, ob er vorsätzlich oder fahrlässig diesen Fehlbestand zu vertreten hat.

Eine solche Vereinbarung ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich ein sogenanntes Mankogeld zahlt. Das muss in der Höhe den im Betrieb des Arbeitgebers durchschnittlich auftretenden Fehlbeständen entsprechen.

Ist eine solche Mankoabrede nicht vereinbart worden, muss der Arbeitgeber den Fehlbestand nachweisen und der Arbeitnehmer sein Nichtverschulden.

Also: Zunächst bitte den Vertrag checken, ob sich dort eine Mankoabrede befindet und insbesondere, ob Sie dafür mehr Geld erhalten. Ist das der Fall, haften Sie für Fehlbestände.

 

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Veronika Götze
01.03.2010

hallo
ich bins selbst kassiererin und habe wegen eines Fehlbetrages eine Abmahnung erhalten.
habe die Abmahnung in Empfang genommen, aber nicht unterschreiben.

RA Schrader
01.03.2010

Dann ist Ihnen die Abmahnung trotzdem zugegangen, auch ohne Ihre Unterschrift.

Arno Schrader - Rechtsanwalt

Gerald van Hoorn
08.07.2010

Hallo,

meine Frau hat in einer Tankstelle als Kassierin gearbeitet, zum Schichtschluss hat Sie die Kasse abgerechnet und den Betrag in eine Geldtasche gepackt. 500€ bleiben immer in der Kasse, nur die Differenz wird in die Geldtasche gesteckt. Diese wurde dann in eine Art Briefkasten gesteckt. Am nächsten Tag kam der Chef zu Ihr und sagte, es fehlen 100€. Diese 100€ sollte Sie aus Ihrer eigenen Tasche zahlen. Es gibt keinen Arbeitsvertrag oder Ähnliches. Nur ein Papier wo Ihr Name, Ihre Bankverbindung sowie Ihre Versichertennummer eingetragen wurde. Jetzt hat er meiner Frau schon mit einem Rechtsanwalt gedroht. Muss meine Frau die Differenz wirklich ausgleichen?

RA Arno Schrader
08.07.2010

So ohne Weiteres sicherlich nicht. Es wird darauf ankommen, ob der Arbeitgeber beweisen kann, dass Ihre Frau das Geld unterschlagen hat. Gehen Sie auf jeden Fall zu einem Anwalt.

sannie
09.05.2011

müssen kassen minus beträge vom AN bezahlt werden? Haben im geschÄFT EINE kasse wo am tag bis zu 3 personen kassieren.abends ist dann eine BAR minus differenz entstanden.
Der AG verlangt das die 3 mitarbeiter die differnz durch 3 teilen.ist das rechtens? denn es ist nicht nachvollziehbar wer die differenz verursacht hat.
wenn man die differenz nicht ausgleichen muss gibt es da im gesetzbuch einen absatz den man dem arbeitgeber vorlegen kann?

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