30.08.2016

Fehlende Kirchenzugehörigkeit bei MAV-Vorsitzenden

Juristen kennen das. Um einen Anspruch wirksam geltend machen zu können, bedarf es einer Anspruchsgrundlage. Diese muss in ihrer Rechtsfolge genau das beschreiben, was man im Rahmen der Anspruchstellung verlangt. Das hat ein Dienstgeber aus dem Landesverband Baden nun schmerzhaft erfahren müssen. Nach haushoch verlorenem Verfahren weiß er jetzt, dass er die Amtsenthebung eines gewählten Vorsitzenden der MAV wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit nicht verlangen kann, wenn diese weder in § 14 noch in § 17 MVG.EKD geregelt ist (Schieds- und Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg/schlesische Oberlausitz e. V., 31.3.2015, Az, I-67/14).

Darum geht es: Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeitervertretung nach Neuwahlen den Mitarbeiter L. zum Vorsitzenden gewählt. Dieser gehörte keiner Kirche an. Die Dienststelle begehrte daraufhin die Amtsenthebung des neu gewählten Vorsitzenden. Sie vertrat dabei die Auffassung, dem gewählten Vorsitzenden habe es schon am passiven Wahlrecht gefehlt. Die Mitarbeitervertretung vertrat dagegen die Auffassung, der Dienststelle stehe keine Anspruchsgrundlage zur Seite, aufgrund derer sie die Amtsenthebung einfordern könne. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 14 MVG.EKD nicht vor.

 

So entschied die Schieds- und Schlichtungsstelle

Die Schieds- und Schlichtungsstelle hat nun der Mitarbeitervertretung Recht gegeben. Die Dienststelle könne ihr Begehren weder auf § 14 noch auf § 17 MVG.EKD stützen. Breits aus dem Wortlaut des § 14 MVG.EKD folge, dass sich weder die tatbestandlichen Voraussetzungen noch die Rechtsfolge mit dem Begehren der Dienststelle decke. Selbst wenn die Dienststelle die Wahl fristgerecht angefochten haben sollte, so sehe § 14 Abs. 2 MVG.EKD als Rechtsfolge die Neuwahl der gesamten MAV vor.

Das Begehren der Dienststelle richte sich aber nicht auf die Neuwahl, sondern ausschließlich auf die Amtsenthebung des intern gewählten Vorsitzenden. Auch § 14 Abs. 1 MVG.EKD sei nicht gegeben. Hier fehle es ebenfalls an den tatbestandlichen Voraussetzungen

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