22.12.2010

Trotz Vermögensdelikts: Die Entlassung eines langjährig Beschäftigten ist schwierig

Der Fall: Ein 50-jähriger Betriebsratsvorsitzender war seit 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig. Eben dieser Arbeitnehmer hatte nun einem Kollegen 3 Schrauben aus dem Bestand des Arbeitgebers „organisiert” – Wert: 28 Cent. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, wollte er den Betriebsratsvorsitzenden entlassen und beantragte im restlichen Gremium die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Da der Betriebsrat aber nicht zustimmte, zog der Arbeitgeber nun vor Gericht und beantragte, die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.

Das Urteil: Doch er scheiterte. Das Vermögensdelikt hinsichtlich der 3 Schrauben stellt zwar einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Allerdings ist hier die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsrats zu berücksichtigen; Außerdem zeigte er sich reuig (ArbG Bonn, 21.10.2010, 1 BV 47/10).

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