06.11.2018

Arbeitszeit: Auch bei Überstunden von Führungskräften bestimmen Sie mit

Als Betriebsrat vertreten Sie die Belange Ihrer Kollegen aus der Belegschaft. Ausgenommen davon sind die leitenden Angestellten. Das sind jedoch in der Regel nicht alle Führungskräfte. Deshalb sind Sie in allen Angelegenheiten, in denen Ihnen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, unter Umständen auch bei Führungskräften gefragt. So z.B. bei Fragen rund um Überstunden, wie aus der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hervorgeht.

Führungskräfte überschreiten häufig regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Der Fall: Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeberin, ein Einzelhandelsbetrieb mit mehreren Filialen, fanden die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel Anwendung. Diese enthalten Öffnungsklauseln, die es dem Betriebsrat erlauben, konkrete Regelungen in Betriebsvereinbarungen zu treffen. Die Arbeitgeberin und ihr Betriebsrat hatten sich auf Regelungen zur Arbeitszeit der Führungskräfte in einer Betriebsvereinbarung geeinigt.

Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Filialleiter und Abteilungsleiter 37,5 Wochenstunden. Die Pausen waren insoweit nicht einberechnet. Zudem war geregelt, dass die Arbeitszeit in der Regel auf höchstens 5 Arbeitstage pro Woche verteilt werden sollte. Des Weiteren ging aus dem Tarifvertrag hervor, dass die Abteilungs- und Filialleiter berechtigt sein sollten, Beginn und Ende der individuell täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage innerhalb des Arbeitszeitrahmens von 7 bis 21 Uhr unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitgeberin und der Kollegen eigenverantwortlich zu bestimmen.

Führungskräfte überschreiten regelmäßig die Arbeitszeit

Der Betriebsrat stellte fest, dass viele Führungskräfte öfter mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten. Teilweise waren sie sogar an 6 Tagen in der Woche tätig. Das missfiel ihm. Er forderte deshalb die Arbeitgeberin auf, die Überschreitungen der Arbeitszeit zu vermeiden. Als diese nicht reagierte, beantragte der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Verstöße zu unterlassen.

Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht

Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Es entschied, dass die Arbeitgeberin es zu unterlassen habe, die Führungskräfte ohne Zustimmung des Betriebsrats mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen (LAG Köln, 2.2.2018, Az. 9 TaBV 34/17). Zudem gab das Gericht der Arbeitgeberin auf, die Arbeitnehmer nicht an mehr als 5 Tagen während der Woche zu beschäftigen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats erfolgreich durch eine Einigungsstelle ersetzen lasse.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei dem Vorgehen um eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit handle, § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese sei nicht durch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Sie sei deshalb lediglich unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts zu betrachten.

Hinsichtlich der 5-Tage-Woche stellten die Richter am LAG Köln klar, dass auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Ihrer Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliege. Insoweit komme es nicht darauf an, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung als Sollvorschrift ausgestaltet sei.

Maßgeblich sei insoweit die Regelung im Tarifvertrag. Diese erlaube eine Abweichung von der 5-Tage-Woche nur, wenn sie auf Wunsch der jeweiligen Arbeitnehmer erfolge. Alternativ sei sie möglich, wenn betriebliche Belange sie erforderten.

Fazit: Sie müssen gefragt werden

Als Betriebsrat haben Sie der Anordnung von Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zuzustimmen. Nutzen Sie das Ihnen zustehende Mitbestimmungsrecht konsequent. Dadurch können Sie einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass Überstunden so gering wie möglich gehalten und möglichst durch Neueinstellungen ersetzt werden.

Prüfpunkte:

  • Überstunden waren zu leisten (grundsätzliche Bereitschaft der Kolleginnen und Kollegen ist vertraglich geregelt bzw. es lag ein dringender Notfall vor).
  • Sie als Betriebsrat haben zugestimmt.
  • Die Überstunden wurden richtig angeordnet.
  • Geleistete Überstunden werden ordnungsgemäß vergütet.
  • Können Sie alle Fragen abhaken, hat der Kollege etwaige Überstunden zu leisten.

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