12.12.2009

Versetzung in den Ruhestand

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht einseitig in den Ruhestand versetzen! Das sagt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 05.02.2009, Az.: 6 AZR 151/08. 

Das war geschehen:

Ein Arbeitnehmer war zunächst als Bankdirektor tätig. Sodann hat er im Jahr 1996 eine Beurlaubungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen, um für die nächsten 4 Jahre Mitglied der Geschäftsleitung einer anderen Gesellschaft zu werden. Für den Fall, dass sich diese neue Tätigkeit nicht verlängert, hatte der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer einseitig in den Ruhestand zu versetzen. Von diesem Recht machte der Arbeitgeber dann auch später Gebrauch. Im Jahr 2006 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses.

Die Bundesarbeitsrichter gaben dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis mit der Versetzung weder gekündigt, noch hätten die Parteien eine Befristung vereinbart. Insgesamt könne die Versetzungserklärung des Arbeitgebers auch nicht als Kündigung aufgefasst werden. Die Versetzungsanordnung selbst sei wegen der Umgehung zwingender kündigungsrechtlicher Bestimmungen nichtig. Die gewählte Vertragsformulierung sei mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar.

Tipp: Arbeitsverhältnisse enden auch mit dem Recht des Bezugs auf eine Altersrente nicht automatisch. Wenn eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag fehlt, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Es kann dann nur durch eine Aufhebungsvereinbarung oder einer Kündigung beendet werden.

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