06.09.2011

Aushilfen schlecht bezahlen – damit ist jetzt Schluss!

Teilzeitkräfte dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht ohne Sachgrund schlechter bezahlt werden. Es gibt dazu in § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine ganz klare gesetzliche Regelung.  
Und 400-€-Kräfte sind normale Teilzeitkräfte, für die es nur in der Abrechnung und Sozialversicherung einige Besonderheiten gibt. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht Hamm ein entsprechendes Urteil gefällt (Urteil vom 29.07.2011, Az.: 18 Sa 2049/10):

Bei einem Arbeitgeber wurden Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und 400-€-Kräfte beschäftigt. Letztere erhielten allerdings einen geringeren Stundenlohn als vergleichbare Vollzeitkräfte. Das lag daran, dass es eine Lohntabelle gab, die der Arbeitgeber einseitig festgesetzt hatte. Hiernach war die Überstundenvergütung ungefähr ¼ geringerer als die einer versicherungspflichtigen Teil- oder Vollzeitkraft. Das Landesarbeitsgericht hat die Lohntabelle als unzulässige Benachteiligung gewertet und sie nicht angewandt.

Fazit: Erhalten Sie einen geringeren Stundenlohn als Vollzeitkräfte und es liegt kein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vor, sollten Sie sich wehren!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Sonderurlaub Umzug: Das steht Ihnen arbeitsrechtlich zu

Steht Ihnen Sonderurlaub für Umzug zu? Sie ziehen um – als wenn das nicht schon genug Stress mit sich bringt. Und dann kommt noch der Ärger mit dem Chef dazu. Er will Ihnen nämlich keinen Umzugsurlaub geben, auch keinen... Mehr lesen

23.10.2017
Wichtige Urteile für Ihre Betriebsratswahl

Die regelmäßigen finden alle 4 Jahre statt. Streitfragen in Bezug auf die Betriebsratswahlen, wurden vor dem Arbeitsgericht schon in den letzen Jahren viele geklärt. 7 wichtige Urteile finden Sie in der folgenden Übersicht.... Mehr lesen