07.06.2009

Kündigung eines brutalen Vorgesetzten

Was es alles gibt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich mit einem interessanten Kündigungs-Fall beschäftigt.

Es hat die Entscheidung der vorherigen Instanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 2 AZR 223/08).

Interessant ist aber, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorgeworfen hat. Der Arbeitnehmer soll … 
–    mit einer Soft-Air Pistole auf ihm untergebenen Mitarbeiter geschossen haben,

–    einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe gesetzt haben,

–    einem Mitarbeiter ein Messer an die Kehle gehalten haben,

–    einem Kollegen mit einer elektrischen Fliegenklatsche ein Stromschlag versetzt haben,

–    einem Mitarbeiter mit einer Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen haben und

–    dazu aufgerufen haben, eine bevorstehende Inventur zu boykottieren.

Was halten Sie denn von einem solchen Verhalten?
Meine Meinung: Falls die Vorwürfe stimmen, dürfte eine fristlose Kündigung sicherlich gerechtfertigt sein.

Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber für eine fristlose außerordentliche Kündigung einen fristlosen Kündigungsgrund. Außerdem muss er binnen 2 Wochen nach Kenntnis dieses Kündigungsgrundes die Kündigung auch aussprechen. Versäumt er diese Frist, bleibt ihm nur noch die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Fazit: Falls Sie tatsächlich einmal eine fristlose Kündigung erhalten sollten, prüfen Sie diese 2-Wochen-Frist. Hat Ihr Arbeitgeber sie nicht eingehalten, ist jedenfalls die fristlose Kündigung unwirksam.

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