10.07.2009

Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Der Bundestag hat endlich neue datenschutzrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber beschlossen. Anlass war sicherlich die in letzter Zeit so oft bekannt gewordene Arbeitnehmerüberwachung bei einigen Discountern, der Deutschen Bahn und vielen anderen bekannten Unternehmen. Leider hat sich der Gesetzgeber nicht zu einem eigenen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz durchringen können. Das wird aber vermutlich nach der Bundestagswahl kommen. 
Der Datenschutzbeauftragte durfte auch bisher nicht benachteiligt werden. Jetzt steht ihm endlich ein Sonderkündigungsschutz zu. Nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, ähnlich wie bei einer Kündigung von Betriebsratsmitgliedern. Dieser Sonderkündigungsschutz wird auch 1 Jahr nach Beendigung der Tätigkeit wirken. Weiterhin ist ein Recht zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen aufgenommen worden.

Das Gesetz muss noch in den Bundesrat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Bundesrat keine grundlegenden Einwendungen erhebt. Es kann dann am 01.09.2009 in Kraft treten.

Es gibt auch neue grundlegende Regelungen zum Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen. Personenbezogene Daten dürfen nur zu Beschäftigungszwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Begründung des Arbeitsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sind. Nun gut, dass ist nichts Neues.

Fazit: Insgesamt ist unsere Bundesregierung auf einem richtigen Weg.

Tipp: Prüfen Sie, ob es in Ihrem Betrieb bereits einen Datenschutzbeauftragten gibt. Wenn in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt und Daten verarbeitet werden, ist die Bestellung zwingend erforderlich. Damit hätten Sie dann ab dem 01.09.2009 einen Sonderkündigungsschutz, sofern das Gesetz in Kraft tritt.

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