13.11.2009

Entlassungsentschädigung / Abfindung für Arbeitnehmer in Elternzeit

Werden ursprünglich in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer während eines auf Teilzeitbasis genommenen Elternurlaubs entlassen, so richtet sich die Höhe ihrer Abfindung nach dem Vollzeitgehalt.  
Das war geschehen: Der Europäische Gerichtshof (EUGH vom 22.10.2009, Az.: C-116/08) hatte sich mit einem belgischen Verfahren zu beschäftigen. Eine Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen mit Sitz in Belgien unbefristet in Vollzeit beschäftigt. Ab Mitte November 2002 war sie aufgrund ihres Elternurlaubs nur noch in Teilzeit tätig. Im Mai 2003 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und zahlte ihr eine Entlassungsentschädigung auf der Basis des zuletzt erzielten Teilzeitentgelts.

Dagegen ging die Arbeitnehmerin vor. Sie wollte eine höhere Abfindung. Sie war der Meinung, dass die Abfindung aufgrund ihres Vollzeitgehalts berechnet werden müsse.

„Ja“, sagten die europäischen Richter. Nach der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EG) bleiben die Rechte, die Arbeitnehmer vor dem Urlaub erworben haben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. Deswegen muss es auch eine höhere Abfindung geben.

Achtung: Bitte vergessen Sie nicht, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung (freiwillig) zahlt, zugesagt hat oder sich aus einem Sozialplan eine Abfindungszahlung ergibt oder das Arbeitsgericht eine Abfindung bei Auflösung ausgesprochen hat.

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