30.10.2010

Kündigung wegen eines verweigerten Bildungsurlaubs

In der Regel möchten Arbeitnehmer Bildungsurlaub gegen ihren Arbeitgeber durchsetzen. Manchmal ist es jedoch auch andersherum. In einem aktuellen Fall sollte eine Arbeitnehmerin Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. Sie wollte das jedoch aus verschiedenen Gründen nicht, insbesondere, da die Weiterbildungsmaßnahme auch mit notwendigen Übernachtungen verbunden war. Da sie ein kleines Kind hatte, war ihr das nicht möglich. Hat die Arbeitnehmerin nun eine Weiterbildungspflicht und kann ihr gekündigt werden, falls sie der Weiterbildungsaufforderung durch den Arbeitgeber nicht nachkommt?  
Weiterbildung ist grundsätzlich eine gute Sache. Ihr Arbeitgeber hat nach § 106 der Gewerbeordnung ein Weisungsrecht. Schickt er Sie auf eine Schulung, ist das grundsätzlich in Ordnung. Dabei hat er allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehört, dass die Weiterbildungsmaßnahme verhältnismäßig sein muss, also nicht übermäßig in Ihre Rechte eingreift und angemessen ist.

Besteht wirklich keine andere Möglichkeit, als eine Weiterbildungsmaßnahme mit Übernachtung durchzuführen, ist dies aus meiner Sicht rechtmäßig. Es wird jedoch eine große Ausnahme sein. Meistens können Weiterbildungsmaßnahmen auch entweder am Betriebssitz oder in unmittelbarer Nähe durchgeführt werden. Dann können Arbeitnehmer auch abends nach Hause fahren und ihre Kinder betreuen.

Eine Kündigung wegen einer einmaligen Verweigerung einer Weiterbildungsmaßnahme wird ohnehin nicht ohne Weiteres möglich sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie Kündigungsschutz haben.

Hier hat der Arbeitgeber mindestens zuvor eine Abmahnung zu erteilen. Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten, sollten Sie umgehend eine Stellungnahme dazu abgeben und den Arbeitgeber auffordern, diese Stellungnahme ebenfalls zur Personalakte zu nehmen. Dann weiß er genau, weshalb Sie der Weiterbildungsmaßnahme nicht nachkommen konnten.

Also: So schnell darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen!

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