21.11.2010

Schauen Sie auch nach der Kündigung in Ihre Personalakte

Während eines Arbeitsverhältnisses dürfen Sie jederzeit Ihre Personalakte einsehen. Dazu haben Sie das Recht und können auch ein Mitglied Ihres Betriebsrats hinzuziehen. So steht es in § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser Paragraph gilt auch in den Betrieben, an denen kein Betriebsrat existiert.  
Was ist jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und Sie trotzdem in Ihre Personalakte schauen wollen? Einen solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09).

Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war bei einem Versicherungsunternehmen als Schadensbüroleiter beschäftigt. Als das Arbeitsverhältnis endete, führte die Arbeitgeberin die Personalakte weiter. Die Parteien stritten sich um das Zeugnis und im Zuge dieser Auseinandersetzungen teilte die Personalbearbeiterin dem Arbeitnehmer mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen würden.

Das reichte dem Arbeitnehmer und er verlangte Einsicht in seine Personalakte. Dies wurde ihm mit der Begründung verwehrt, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei.

Mit dieser Argumentation ist die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht durchgekommen. Beim Bundesarbeitsgericht war Schluss (Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09). Dies verurteilte die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Ein Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem daraus resultierenden Recht auf informelle Selbstbestimmung.

Fazit: Nehmen Sie öfter Einsicht in Ihre Personalakte. Dieses Recht haben Sie bei Streitigkeiten auch nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

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