03.03.2011

Übergriffe und Misshandlungen von Kindern – Die Kündigung des Vorgesetzten ist aber nicht immer möglich

Wieder ein trauriger Fall von massiven Übergriffen und Misshandlungen von Kindern und Jugendlichen. Betreuer einer Wohngruppe sollen sich bei aggressivem Verhalten von Kindern und Jugendlichen zu Übergriffen und Misshandlungen haben verleiten lassen. Das steht soweit fest. 
Das Problem des Falls waren auch gar nicht die Betreuer, sondern deren Bereichsleiterin.

Diese war seit 1993 als Psychologin und ab 2005 als Bereichsleiterin bei einer Arbeitgeberin tätig. Die Arbeitgeberin warf der Bereichsleiterin nun vor, ihre Kontrollpflichten verletzt zu haben. Sie hätte die Grenzüberschreitungen unterbinden und sofort die Geschäftsleitung über die Vorfälle informieren müssen. Deshalb wurde der Bereichsleiterin fristlos gekündigt. Dagegen legte diese Klage ein und hat vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gewonnen (Urteil vom 15.02.2011, Az.: 16 Sa 1016/10).

Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Bereichsleiterin positive Kenntnis von den Vorfällen hatte. Als sie Kenntnis hatte, informierte sie unmittelbar die Geschäftsleitung. Soweit eventuell Kontrollpflichten vernachlässigt wurden, hätte es vor dem Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung bedürft.

Meine Meinung: Hier wird sich der Arbeitgeber doch selber einmal fragen müssen, ob er sämtliche Kontrollmechanismen richtig eingesetzt hat. Wie hätte es sonst dazu kommen können, dass diese Übergriffe erfolgten. Auch eine Bereichsleiterin ist vom Arbeitgeber zu überwachen!

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