30.03.2010

Wiedereinstieg in Teilzeit nach Elternzeit

Eine Arbeitnehmerin will nach der Elternzeit im Juli 2010 wieder zurück an ihren Arbeitsplatz. Sie möchte allerdings lediglich in Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber hat sich noch nicht genau dazu geäußert, insbesondere will er sich nicht festlegen, wann der Arbeitsbeginn sein soll. Da im 3-Schicht-System gearbeitet wird, möchte die Arbeitnehmerin nun wissen, ob sie sich darauf verlassen kann, den Arbeitsplatz behalten zu können oder nicht.  
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn bei dem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann können Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, eine Arbeitszeitverringerung verlangen.

Wichtig: Sie müssen die Verringerung und den Umfang spätestens 3 Monate vor dem Beginn geltend machen. Dabei sollen Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Der Arbeitgeber hat mit Ihnen dann die Angelegenheit zu erörtern und Ihrem Wunsch zuzustimmen und Ihrer Verteilung entsprechend die Arbeitszeit festzulegen. Etwas anderes gilt nur, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Das liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit, die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Entscheidung des Arbeitgebers muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitgeteilt werden. Liegt eine schriftliche Ablehnung innerhalb dieses Zeitraums nicht vor, verringert sich die Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang.

Achtung:
Einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit haben Sie später nicht mehr. Ihr Arbeitgeber muss Sie allerdings bei der Besetzung eines entsprechend frei werdenden Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen!

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