20.12.2009

Betriebsratswahlen 2010 – Teil 5: Wahlverfahren in Betrieben ohne Betriebsrat

Zwischen dem 01. März und dem 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hier können Sie jeden Tag das Wichtigste zu den Wahlen lesen.

Sind Sie in einem Betrieb ohne Betriebsrat tätig, gilt Folgendes:

In Betrieben von in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, also in Betrieben mit einem 3-köpfigen Betriebsrat, findet ein vereinfachtes Wahlverfahren statt. Hier wird auf einer Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat dann direkt in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche später statt. Wahlvorschläge können in diesem Fall bis zum Ende der 1. Wahlversammlung gemacht werden.  
Achtung: In Betrieben von in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, also einem 5-köpfigen Betriebsrat, können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung dieses vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

Im Einzelnen gilt: 3 Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft dürfen zu einer Betriebsversammlung einladen. Auf dieser Betriebsversammlung wählt die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer den Wahlvorstand.

Wenn ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht, hat dieser auch das Recht, einen Wahlvorstand zu bestellen.

Achtung: Das kann auch gegen den Willen der Arbeitnehmer geschehen!

Findet trotz Einladung eine Betriebsversammlung nicht statt, oder wird kein Wahlvorstand gewählt, kommt das Arbeitsgericht ins Spiel. Auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft kann es einen Wahlvorstand bestimmen.

Ausblick: Morgen lesen Sie alles zu den Aufgaben des Wahlvorstandes.

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