11.02.2010

Betriebsratswahlen 2010 – Ihre Ansprüche Teil I

Die Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis

In diesem Jahr ist es wieder soweit: Alle 4 Jahre finden regelmäßig in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai Betriebsratswahlen statt. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen Ihre Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied vorstellen.
 

Als Betriebsrat führen Sie ein unentgeltliches Ehrenamt. Sie dürfen wegen Ihrer Amtstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Leider geschieht beides in der Praxis recht häufig. Insbesondere das Begünstigungsverbot führt immer wieder zu Irritationen. Es will die Unabhängigkeit Ihrer Person als Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber Dritten sicherstellen. Deshalb sind auch Vereinbarungen, die gegen diese Verbote verstoßen, unwirksam. Aber nicht nur das. Nach § 119 macht man sich sogar strafbar! Dies gilt sowohl für die Androhung von Nachteilen oder die Gewährung von Vorteilen während der Wahl zum Betriebsrat, als auch später. Folgende strafbare Handlungen haben schon den Weg zu den Gerichten gefunden:

  • Manipulation der Wahlunterlagen,
  • Hausverbot gegen Mitglieder des Wahlvorstandes,
  • Zugangsverbot für den Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft,
  • Verweigerung von Wahlunterlagen,
  • Verbot gegenüber Arbeitnehmern, sich an den Betriebsrat zu wenden,
  • Hausverbot für Mitglieder des Betriebsrats oder des Wahlvorstandes,
  • Rücktrittsaufforderung an den Betriebsrat, da andernfalls Zulagen verstrichen werden würden,
  • Aushang mit einer Empfehlung, eine Betriebsversammlung nicht zu besuchen,
  • beharrliche Weigerung, die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen,
  • Unterbrechung von Telefonaten des Betriebsrats.

Fazit: Sie sehen also, dass die Betriebsratstätigkeit gesetzlich geschützt ist.

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