10.08.2009

Vor diesen Benachteiligungen soll das AGG Sie schützen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nun schon seit 2006 in Kraft. Es soll Sie als Bewerber vor unzulässiger Benachteiligung bewahren.

Vor diesen Fällen von Benachteiligung soll das AGG Sie schützen:

Grund für die Benachteiligung Erläuterung Beispiel
Rassevorurteile Menschengruppe, die aufgrund bestimmter, als unabänderlich und angeboren empfundener Merkmale von Außenstehenden anders wahrgenommen wird

Menschen mit dunkler Hautfarbe

Ethnische Herkunft Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen, die durch gemeinsame Eigenschaften, wie z. B. Sprache, Kultur, Tradition, Religion oder Gebräuche verbunden sind Roma, Sinti
Geschlecht gilt für Frauen und Männer gleichermaßen
Religion oder Weltanschauung jedes religiöse Bekenntnis; es ist nicht auf die Zugehörigkeit einer bestimmten Glaubensgemeinschaft beschränkt Katholiken, Protestanten, Juden, Muslime, Buddhisten
Behinderung Dieses Merkmal erfasst nicht nur die als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmer Darunter kann auch jemand fallen, der lispelt oder stottert
Alter Gemeint ist hier das biologische Lebensalter, nicht die Betriebszugehörigkeitszeit Stellenausschreibung, in der nur Personen bis 30 Jahre gesucht werden (sofern kein Sachgrund dafür vorliegt)
Sexuelle Identität Das Merkmal bezieht sich auf die sexuelle Ausrichtung Hetero-, Homo-, Bi- oder Transsexualität

Die Benachteiligungen benennt das AGG dabei relativ konkret. Diese fünf Arten von Benachteiligung gibt es:

Arten der Benachteiligung Beispiele
1. Unmittelbare Benachteiligung Das Unternehmen, bei dem Sie sich beworben haben, stellt eine Aushilfe nicht ein, weil sie Ausländer ist.
2. Mittelbare Benachteiligung Es fordert von einem Arbeiter einen Sprachtest, obwohl er kein Deutsch können muss.
3. Belästigung Fremden- oder frauenfeindliche Witze, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen.
4. Sexuelle Belästigung „Betatschen“, Aufhängen oder Zeigen pornografischer Darstellungen.
5. Anweisungen zur Benachteiligung Ein Vorgesetzter weist einen seiner Arbeitnehmer an, eine der oben genannten benachteiligenden Handlungen vorzunehmen, also beispielsweise eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung.

Wann Benachteiligungen sachlich gerechtfertigt sind

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Regel – wenn das Unternehmen es sachlich rechtfertigen kann, Sie zu benachteiligen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn
  • das Unternehmen durch die Maßnahme bestehende Benachteiligungen überwinden will (z. B. Frauen- oder Behindertenquote),
  • die Art der Beschäftigung ein bestimmtes Geschlecht erfordert (Verkauf von Dessous durch Frauen),
  • ein bestimmtes Herkunftsmerkmal nötig ist (Anstellung eines Türken bei einem türkischen Interessenverband),
  • die Einstellung eines körperlich behinderten Menschen aufgrund der Schwere der Arbeiten unmöglich ist oder

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