12.08.2009

Dann wird Ihr Abfindungsanspruch fällig

Erhalten Sie eine Abfindung auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes bei einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung, haben Sie erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf die angekündigte oder ausgehandelte Abfindung.
Im Rahmen einer außergerichtlichen Vereinbarung oder auch eines gerichtlichen Vergleichs können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch festlegen, dass die Abfindung fällig wird, sobald Vergleich oder Vereinbarung gelten.

Achtung!

Sterben Sie vor diesem Zeitpunkt, wird Ihr Anspruch nicht vererbt.

In diesen Fällen haben Sie keinen Abfindungsanspruch

Keinen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn

  • Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage erhoben haben – auch wenn Sie die Klage zurücknehmen,
  • Sie nach dem Ablauf der Klagefrist Kündigungsschutzklage erheben – selbst wenn Sie Ihren Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG zurückziehen,
  • in der Kündigung der Hinweis fehlt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird.

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