Stellen Sie sich vor, der Arbeitgeber spricht einem Mitglied des Betriebsrats die Kündigung aus – und obwohl das Mitglied Kündigungsschutzklage erhebt und die Kündigung somit noch schwebend ist, erteilt ihm der Arbeitgeber Hausverbot, so dass es ihm unmöglich ist, der Betriebsratstätigkeit weiter nachzugehen. Erlaubt oder nicht?
Genau mit dieser Frage hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landesarbeitsgericht München beschäftigt (Urteil vom 27.01.2011, Az 3 TaBVGa 20/10). Die Entscheidung:
Ein Altenpfleger, zugleich Mitglied des Betriebsrats, wurde von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt, weil er ihn des Abrechnungsbetrugs bezichtigt hatte. Darüber hinaus erteilte der Arbeitgeber dem Altenpfleger ein Hausverbot. Er durfte die Räumlichkeiten, die der nutzte, nur freitags und ausschließlich zu den üblichen Sprechstunden betreten.
Die Arbeit als Betriebsrat erfordere einen uneingeschränkten Zugang, da zu jeder Zeit mitbestimmungsrechtlich relevante Sachverhalte auftreten könnten. Daran könne auch die Entbindung von der Arbeitspflicht und das erteilte Hausverbot nichts ändern, da diese die Stellung als Arbeitnehmer beträfen, nicht aber die des Betriebsrats in Frage stellen könne (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 17 TaBVGa 1372/09).
Auch wenn der Arbeitgeber normalerweise Hausherr ist, ist er verpflichtet, Ihnen als Betriebsrat zeitlich uneingeschränkten Zugang zum Betrieb zu gewähren – jedenfalls solange, wie kein schutzwürdiges Interesse dagegen spricht. Der bloße Verdacht einer Straftat reicht jedenfalls nicht aus. Das heißt:
Seine Kündigung muss auf ganz festen Füßen stehen (nachgewiesener Diebstahl, nachgewiesener Betrug zum Beispiel) – sonst darf das Betriebsratsmitglied erst einmal weitermachen. Denn ein Hausverbot gegen ein Betriebsratsmitglied stellt immer einen unzulässigen Eingriff in die Geschäftsführung des Betriebsrates dar.