Ihr Arbeitgeber ist vor Ausspruch jeder Kündigung grundsätzlich verpflichtet, Sie zu der Kündigung anzuhören (§102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Macht er dabei einen Fehler oder unterlässt er die Anhörung sogar ganz, ist die Kündigung unwirksam. Damit Sie sich gut für Ihre Kollegen einsetzen können, lesen Sie hier, auf welche Punkte es für Sie bei der Anhörung ankommt und wo Sie Einfluss nehmen können.
Die Fragen 1 bis 3 wurden im letzten Beitrag abgehandelt. Einfach hier klicken. Diesmal geht es um die Fragen 4 bis 7:
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch). Für eine Anhörung ist das nicht konkret geregelt. Sie kann deshalb auch mündlich erfolgen. Das ist für Sie als Betriebsrat allerdings nicht vorteilhaft. Denn hat Ihr Arbeitgeber die Informationen schriftlich niedergelegt, haben Sie später etwas in der Hand, was Sie als Beweis einsetzen können. Zudem können Sie schneller überprüfen, ob Sie alle notwendigen Informationen zusammenhaben.
Achtung: Ob die Anhörung aber letztendlich schriftlich oder mündlich durchgeführt wird, bestimmt Ihr Arbeitgeber.
In der Regel führen die Arbeitgeber Anhörungen heute bereits aus eigenem Interesse schriftlich durch. Gerade bei komplexeren Sachverhalten. In Eilfällen werden hingegen regelmäßig mündliche Anhörungen durchgeführt. Das heißt: wenn die schriftliche Wiedergabe der Anhörung aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Stellen Sie mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung des Anhörungsverfahrens sicher, dass Anhörungen – abgesehen von Eilfällen – schriftlich durchgeführt werden müssen.
Voraussetzung dafür, dass eine Kündigung wirksam ist, ist zudem, dass Ihr Arbeitgeber den Abschluss des Anhörungsverfahrens abwartet, bevor er kündigt. Das heißt: Er muss Ihre Stellungnahme abwarten bzw. warten, bis die Frist für Ihre Stellungnahme abgelaufen ist. Kündigt er vorher, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.
Ab Erhalt der Anhörungsunterlagen haben Sie – je nachdem, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt – eine Woche (bei der ordentlichen Kündigung) bzw. 3 Tage (bei der außerordentlichen Kündigung) Zeit, eine Stellungnahme zu verfassen.
Hört Ihr Arbeitgeber Sie an, muss er Ihnen gegenüber ehrlich sein. Seine Angaben zum Sachverhalt müssen richtig und vollständig sein. Nimmt er es nicht so genau und stellt sich später heraus, dass er Sie bewusst falsch oder unvollständig informiert hat, ist die Kündigung – mangels ordnungsgemäßer Anhörung – unwirksam.
Achtung: Hat Ihr Arbeitgeber Sie unbeabsichtigt falsch informiert, muss er Sie, sobald ihm der Fehler auffällt, nachträglich zutreffend über den wahren Kündigungssachverhalt aufklären. Werden Sie nicht nachträglich über den richtigen Sachverhalt aufgeklärt, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).