21.06.2011

Wenn der Arbeitnehmer während einer Freistellung erkrankt – Was sagt das Arbeitsrecht?

Einem Kollegen wurde zum 30.5.2010 gekündigt. Bei der Kündigung wurde er von der Arbeit freigestellt und es wurde vereinbart, dass er in dieser Zeit seinen Resturlaub nehmen und Überstunden abbauen soll. Einen Tag nach der Freistellung legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, rückwirkend zum ersten Tag der Freistellung. Muss ihm die Dienststellenleitung nun seinen Resturlaub doch noch ausbezahlen? Und was ist mit den noch offenen Überstunden?

Personalrat aktuell:

Erkrankt ein Mitarbeiter im Urlaub und weist er dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, gehen ihm die Urlaubstage nicht verloren (vgl. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Kann Ihr Kollege den Urlaub dann aber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen und ist der Urlaub nicht verfallen, muss er abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Hier kann Ihr Kollege also Abgeltung verlangen.

Aber: Wurde der Mitarbeiter

  • auch zum Abbau von Überstunden freigestellt und
  • wurden ihm die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor seiner Erkrankung bekannt gegeben, werden die Überstunden auch dann abgebaut, wenn Ihr Mitarbeiter während der Freistellung erkrankt.

Beachten Sie: Schwierig wäre es geworden, wenn Ihr Kollege zunächst einige Tage freigestellt gewesen wäre und er erst später die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hätte. Denn dann wäre unklar, ob er in den ersten Freistellungstagen schon Urlaub eingebracht hätte oder nur Überstunden.

Wäre Urlaub eingebracht worden, wäre dann ein Teil des Urlaubs schon verbraucht und müsste später nicht mehr abgegolten werden. Wären jedoch zunächst nur Überstunden abgebaut worden, wäre der Urlaub möglicherweise noch offen und später in größerem Umfang abzugelten.

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