07.07.2010

Betriebliche Renten richtig aufeinander anrechnen

Fall 1: Ein Arbeitnehmer erhielt eine betriebliche Altersrente – nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung. 2005 verstarb seine Ehefrau. Darauf bekam er zusätzlich eine Witwerrente. Sein Arbeitgeber kürzte infolgedessen die betriebliche Versorgungsleistung sehr deutlich. Er berief sich dabei auf eine Verrechnungsklausel in der Gesamtbetriebsvereinbarung.

Fall 2: Eine Arbeitnehmerin erhielt ein betriebliches Witwengeld, daneben ihre gesetzliche Altersrente. Der Arbeitgeber rechnete nun die komplette Altersrente auf das Witwengeld an. Der Witwer und die Witwe klagten.

Die Urteile: Die Arbeitnehmer gewannen zum Teil. Der Arbeitgeber darf zwar kürzen, aber nicht in dem Maß, wie es hier geschehen ist. Denn die betrieblichen Bezüge der Arbeitnehmer dürfen nicht unverhältnismäßig entwertet werden. Dies ist der Fall, wenn

  • auf eine betriebliche Altersrente eine anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung zu mehr als 80 % oder
  • auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente zu mehr als 80 % angerechnet wird (BAG, 18.5.2010, 3 AZR 97/08 und 3 AZR 80/08).

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