30.05.2017

Nochmalige Kündigung – nochmalige Anhörung des Personalrats?

Ihr Dienstherr spricht eine Kündigung aus, die aus formellen Gründen unwirksam ist. Was passiert dann? Es gibt die nächste Kündigung. Müssen Sie dazu abermals angehört werden? Und in welchen Fällen ist das nicht erforderlich? Antworten gibt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (13.8.2013, Az. 11 Sa 1099/12). Das Urteil ist zwar für einen Betriebsrat ergangen, es ist auf Personalräte jedoch uneingeschränkt übertragbar.

Eine Arbeitgeberin hörte ihren Betriebsrat zu einer beabsichtigten betrieblich begründeten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers an. Der Betriebsrat antwortete, dass er der Kündigung nicht zustimme, da sie eine über das normale Maß hinausgehende Härte darstelle. Trotzdem wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Die Kündigung wurde allerdings aus formellen Gründen unwirksam. Die Arbeitgeberin kündigte sodann erneut. Gegen beide Kündigungen klagte der Arbeitnehmer.

Betriebsrat musste hier erneut angehört werden

Auch die 2. Kündigung war unwirksam, da der Betriebsrat zu dieser Kündigung nicht angehört worden war. Das wäre aber – genau wie im Personalvertretungsbereich – erforderlich gewesen. Der Betriebsrat wurde zwar vor der 1. Kündigung angehört. Mit Zugang der daraufhin erfolgten 2. Kündigung war die Betriebsratsanhörung jedoch verbraucht.

Entbehrlichkeit der Anhörung

Nach dem LAG kann eine erneute Beteiligung des Betriebsrats nur dann entbehrlich sein, wenn

  • das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war,
  • der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und
  • eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichem Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird (Bundesarbeitsgericht, 10.11.2005, Az. 2 AZR 623/04).

Fazit:

In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer Glück. Es wird jedoch ersichtlich, dass es tatsächlich Ausnahmen vom Anhörungsrecht des Personalrats gibt. Um dem zu entgehen, gibt es nur 2 Mittel: keiner Kündigung zustimmen oder Sie schließen eine Dienstvereinbarung mit Ihrem Dienstherrn, nach der Sie wirklich jedes Mal anzuhören sind.

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