14.11.2010

Falschgeld in der Kasse: „Fristlose“ ist rechtens

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war als Kassenkraft tätig. Bei einer Kassenprüfung wurde festgestellt, dass von den 828 € in der Kasse Scheine im Nennwert von 650 € gefälscht waren. Das Falschgeld war leicht auszumachen; so waren z.B. Vorder- und Rückseite einfach aufeinandergeklebt worden. Da das sofort hätte auffallen müssen, ging der Arbeitgeber davon aus, dass die Arbeitnehmerin das Geld selbst aus der Kasse gegen Falschgeld getauscht hatte. Er kündigte ihr deshalb fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Die Arbeitnehmerin klagte.

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage aber zurück. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Arbeitnehmerin die dilettantischen Fälschungen nicht aufgefallen sein wollen (LAG Hamm, 26.8.2010, 17 Sa 537/10).

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