07.07.2010

Private Internetnutzung = Kündigung?

Der Fall: 2004 hatte ein Arbeitnehmer eine Erklärung zur Internet- und PC-Nutzung am Arbeitsplatz unterschrieben: „Der Zugang zu Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert …“ Im September 2008 fragte der Arbeitnehmer seinen Kontostand ab – allerdings mit vorheriger Zustimmung seines Vorgesetzten. Im Februar 2009 wurde der Arbeitnehmer dann entlassen – wegen wiederholter privater Internetnutzung. Der Arbeitnehmer klagte – und gewann.

Das Urteil: Eine Abmahnung hätte hier gereicht. Außerdem lag die Unterzeichnung zeitlich schon länger zurück; zudem hatte der Arbeitgeber in der Regelung allgemein von „arbeitsrechtlichen Sanktionen“ gesprochen. Und dazu gehört auch eine Abmahnung (LAG Rheinland- Pfalz, 26.2.2010, 6 Sa 682/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Verschiebung und Verlegung der Arbeitszeit

„Ich stecke richtig in der Klemme. Seit Jahren wird bei uns im Betrieb von 7 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Teilzeitkräfte arbeiten von 9 Uhr bis 15 Uhr. Nun gibt es eine neue Geschäftsführung und die möchte, dass Abteilungen... Mehr lesen

23.10.2017
Interne Richtlinie – AU-Bescheinigung am 1. Tag

Ein Arbeitgeber bei uns aus Herford hat firmeninterne Richtlinien erstellen lassen. Diese wurden sämtlichen Arbeitnehmern übermittelt mit der Bitte und Aufforderung, sich an diese Richtlinien zu halten. Darin befinden sich... Mehr lesen