27.04.2010

Anfechtung Wahl Schwerbehindertenvertretung

Der Fall:
Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung war angefochten worden. Der
Anfechtungsgrund war: Der Wahlvorstand hatte einen per Fax eingereichten Wahlvorschlag zurückgewiesen.

Dies aber sei zu Unrecht geschehen, klagte ein Mitarbeiter. Letztlich musste das BAG über die Anfechtung entscheiden.

Das Urteil:
Die Richter hielten das Verhalten des Wahlvorstands für vollkommen richtig; er
durfte das Fax zurückweisen. Denn Wahlvorschläge müssen immer innerhalb der Einreichungsfrist und mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Faxe reichen demnach nicht.

Der Grund hierfür ist: Der Wahlvorstand kann das Vorliegen der erforderlichen Stützunterschriften nur dann zuverlässig prüfen, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen. Dementsprechend ist zumindest aus diesem Grund keine Wahlanfechtung gerechtfertigt (BAG, 20.1.2010, 7 ABR 39/08).

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