15.05.2011

Abmahnung – Dann gibt es keine Kündigung mehr!

Erhalten Sie eine Abmahnung für einen Arbeitsvertragsverstoß, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht mehr kündigen – jedenfalls nicht wegen des gleichen Grundes!

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil vom 28.04.2011, Az.: 25 Sa 2684/10). 
Eine Arbeitnehmerin war als Justizangestellte für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig. Dann kam ihr ein Durchsuchungsbeschluss gegen den Sohn einer Arbeitskollegin in die Hände. Und was macht die Arbeitnehmerin? Sie teilt das gleich ihrer Kollegin mit. Der Arbeitgeber bekam Wind davon und erteilte der Justizangestellten eine Abmahnung.
Außerdem wurde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Die Justizangestellte wurde zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen ihrer Pflichtverstöße verurteilt. Jetzt kam der Arbeitgeber auf eine tolle Idee: Er kündigte das Arbeitsverhältnis – und zwar fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Das ließ sich die Justizangestellte allerdings nicht gefallen und zog vor die Arbeitsgerichte. Das LAG hat ihr Recht gegeben. Da ihr Fehlverhalten bereits abgemahnt worden war, hat der Arbeitgeber damit zu erkennen gegeben, dass er auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Dann kann er die alte Geschichte nicht einfach wieder aus der Tasche ziehen und wegen des gleichen Vorfalls nochmals kündigen. Schließlich hatte er ja zuvor bereits deutlich gemacht, dass eine Abmahnung ausreichend sei.

Das LAG hat aber auch klar gesagt, dass grundsätzlich die Weitergabe der Informationen zu einer Kündigung berechtigt hätte.

Also: Es darf keine Kündigung geben, wenn Sie bereits wegen der gleichen Pflichtverletzung schon eine Abmahnung erhalten haben. Dann ist die Kündigung unwirksam!

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