20.12.2009

Arbeitslosengeld nach Ausbildung

Nach Abschluss Ihrer Berufsausbildung haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Was aber geschieht, wenn ein Auszubildender in einem Ausbildungsverhältnis ohne Ausbildungsvergütung tätig gewesen ist?
Dazu hat das Bundessozialgericht am 03.12.2009, Az.: B 11 AL 42/08 R, Stellung genommen:
Die behinderte Auszubildende hatte in den Jahren 2001 bis 2005 eine Ausbildung absolviert. Anstelle einer Ausbildungsvergütung hatte sie lediglich ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93,00 Euro erhalten. Dann war sie arbeitslos und ihr wurde Arbeitslosengeld bewilligt. Die Bundesagentur für Arbeit berechnete das Arbeitslosengeld auf Grundlage der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender mit 17,07 Euro täglich.

Dagegen klagte die ehemalige Auszubildende und wollte ein fiktives Arbeitsentgelt entsprechend ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation in Höhe von 64,40 Euro täglich erhalten.

Sie bekam Recht! Ihr ist das Arbeitslosengeld auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts zu berechnen. Insbesondere ist es nicht richtig, das Arbeitslosengeld nach Maßgabe der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender zu bemessen. Der Gesetzgeber hat sich aus Vereinfachungsgründen für eine fiktive Bemessung für alle Versicherungspflichtverhältnisse entschieden, in denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden kann.

Fazit: Prüfen Sie, ob Sie zu diesem Personenkreis zählen!

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