21.03.2017

Mitbestimmung beim Einsatz von Leiharbeitern

Arbeitgeber versuchen immer wieder, Ihre Mitbestimmungs- und Informationsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu unterlaufen. Am besten sind die Arbeitgeber, die einfach gleich Mitarbeiter über einen Werkvertrag einsetzen und Sie als Betriebsrat so aus dem Boot hebeln wollen. ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, Ihre Mitbestimmung zu sichern.

 

 

Muster-Betriebsvereinbarung: Einsatz von Leih- oder Fremdmitarbeitern

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebsstätten und Betriebe der Firma. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Personen, die in den Betriebsstätten des Unternehmens Tätigkeiten verrichten.

§ 2 Definition Leih- und Fremdmitarbeiter

Leih- und Fremdmitarbeiter sind alle Mitarbeiter und sonstige im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Firma eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis zu der Firma stehen.

§ 3 Planung des Fremdmitarbeitereinsatzes

Im Rahmen der Personalplanung macht der Arbeitgeber eine Aufstellung über den Einsatz von Fremdpersonal. Die Bereiche und der Umfang des Fremdleistungsbezuges werden hier festgelegt. Vorschläge des Betriebsrats nach § 92a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden hier berücksichtigt.

§ 4 Einsatz von Leih- und Fremdmitarbeitern

Der Arbeitgeber setzt sich dafür ein, dass die zu erbringenden Arbeiten von den aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigten Mitarbeitern der Firma erledigt werden. Fremdleistungen, die innerhalb des Betriebs erbracht werden, sind nur zulässig, soweit eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Arbeitnehmer(innen) ausscheidet. Hierzu gehören beispielsweise Arbeitsspitzen, dringende Terminaufträge, Urlaubszeiten, krankheitsbedingte Kapazitätsausfälle oder termingebundene Projekte.

Soweit ein erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristete Arbeitsverhältnisse, Zeitausgleich oder ähnliche Maßnahmen der innerbetrieblichen Personalsteuerung abgedeckt werden kann, ist ein Einsatz von Leih- oder Fremdmitarbeitern ausgeschlossen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, im Rahmen der Personalplanung eine sogenannte Fremdleistungsplanung einzuführen. Darin sind die Bereiche und der Umfang des Fremdleistungseinsatzes (einmal) jährlich festzulegen. Hierbei sind Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung nach § 92a BetrVG zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, nicht mehr als … Zeitarbeiter einzusetzen.

§ 5 Beteiligung des Betriebsrats beim Einsatz von Leih- oder Fremdmitarbeitern

Soweit der Arbeitgeber plant, Leih- oder Fremdmitarbeiter im Betrieb befristet einzusetzen, ist der Betriebsrat rechtzeitig nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum Einsatz von Fremdarbeitnehmern insbesondere verweigern, wenn

  • die eingesetzten Leihmitarbeiter für die Dauer des Einsatzes nicht die im Betrieb für einen vergleichbaren Mitarbeiter gelten den 
Arbeitsbedingungen erhalten,
  • eine Vereinbarung zur Fremdleistungsplanung nicht eingehalten ist,
  • die Dauerdes beabsichtigten Einsatzes (6Monate) überschreiten soll oder der Einsatz Arbeitsplätze oder Aufgaben betrifft, die dauerhaft anfallen,
  • gekündigte oder zur Kündigung vorgesehene Mitarbeiter zur Erledigung der anfallenden Arbeiten geeignet sind,
  • im Betrieb Kurzarbeit eingeführt oder deren Einführung vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat beabsichtigt ist,
  • das Fremdunternehmen nicht die Gewähr dafür bietet, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten.

§ 6 Gleichbehandlungsgebot

Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass alle im Betrieb beschäftigten Fremdfirmenarbeitnehmer(innen) mit der Stammbelegschaft unter Beachtung von Art. 141 Europäischer Gemeinschaftsvertrag sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gleichbehandelt werden.
Bei der Besetzung freier Stellen erhalten Leihmitarbeiter bei entsprechender Eignung die Gelegenheit, sich zu bewerben. Sie sind gegenüber anderen externen Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrags sind im Betrieb erbrachte Zeiten der Beschäftigung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

§ 7 Streitigkeiten

Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leihmitarbeitern zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet eine Personalkommission. Diese wird paritätisch mit je 2 Mitgliedern der Betriebsparteien besetzt. Kommt es in der Personalkommission zu keiner einvernehmlichen Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG verbindlich.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.2017 gekündigt werden.
_____________________________ Ort, Datum
_____________________________ Unterschriften

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