02.03.2011

Betriebsübergang kann Grundrecht verletzen – Bundesverfassungsgericht stellt sich auf Seite der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen einem Betriebsübergang widersprechen können. So hat es das Bundesverfassungsgericht aktuell entschieden (Beschluss vom 25.01.2011, Az.: 1 BvR 1741/09).

Das ist geschehen: Eine Arbeitnehmerin war im Klinikum Marburg beschäftigt. Das Klinikum gehörte zunächst dem Land Hessen. Das Land entschied dann, die Universitätsklinik in Gießen und Marburg zusammenzufassen und zu privatisieren.  
Die Arbeitnehmerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue Anstalt des öffentlichen Rechts und später auf die private GmbH. Sie klagte dann auch gegen das Land Hessen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen fortbesteht. Selbst vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie damit keinen Erfolg. Der Grund: Hier lag kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vor, sondern das Land hatte ein Gesetz verabschiedet.
Deshalb zog die Arbeitnehmerin vor das Bundesverfassungsgericht und rügte eine Verletzung ihres Grundrechts aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz. Dort ist die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin!

Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf ihr Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Durch die gesetzliche Regelung des Landes Hessen wurde ihr ein Arbeitgeber aufgedrängt und sie hatte keine Chancen, sich gegen den neuen Arbeitgeber zu wehren. Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Land geltend zu machen.

Fazit:
Auch Gesetzen sollte man nicht immer trauen. Dafür haben das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof schon zu viele Gesetze als rechtswidrig eingestuft!

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