05.10.2017

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Ihre Rechte und Pflichten

Sie haben keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte beim Thema AGG, wohl aber Beteiligungsrechte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

Innerhalb Ihrer Beteiligungsrechte gibt es

  • ein generelles Unterrichtungsrecht, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX,
  • spezielle Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte, § 80 Abs. 1 und 2 und § 95 Abs. 4 und 5 SGB IX, sowie
  • das grundlegende Anhörungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Deshalb sind Sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Gruppe der Schwerbehinderten berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Unverzügliche Unterrichtung bedeutet: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die Gründe für die Maßnahme so rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie Stellung beziehen können (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Dabei muss Ihnen ausreichend Zeit bleiben, mit den schwerbehinderten Betroffenen zu sprechen und sich umfassend zu informieren.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Weisungsrecht

Das Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt) ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An-)Weisungen zu erteilen. Der Arbeitnehmer ist aufgrund des... Mehr lesen

23.10.2017
Rassismus ist ein Kündigungsgrund – auch wenn er „nur“ privat gelebt wird

Schade, dass gerade die neuen Bundesländer immer wieder mit Rechtsradikalismus in die Schlagzeilen kommen. Das ist immerhin der Teil Deutschlands, der jahrzehntelang unter einem radikalen, menschenverachtenden System gelitten... Mehr lesen