19.12.2017

Was Sie zur Gefährdungsbeurteilung wissen sollten

Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Es ist also Aufgabe Ihres Arbeitgebers, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. Zudem muss er eigenverantwortlich Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit überprüfen. Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei Gefährdungsbeurteilungen (§ 87 Abs.1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz).

 

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet zu beurteilen, welchen Gefährdungen und Belastungen Sie sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ausgesetzt sind und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Er ist außerdem verpflichtet, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten muss er die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentieren.
Ihre Aufgabe ist die Überwachung, ob Ihr Arbeitgeber die notwendigen sowie geeigneten Schutzmaßnahmen ergreift und durchführt.

Muster-Betriebsvereinbarung: Gefährdungsbeurteilung

Zwischen dem Arbeitgeber … (Name des Arbeitgebers), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der … (Name des Arbeitgebers), vertreten durch die/den Betriebsratsvorsitzende(n), wird zum Thema „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Präambel

In dieser Betriebsvereinbarung legen Arbeitgeber und Betriebsrat die Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz fest. Beurteilt werden auch psychische Belastungen.

Eine erfolgreiche Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung liegt sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch der Beschäftigten. Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Gefährdungsbeurteilung nur dann erfolgreich ist, wenn die Beschäftigten daran beteiligt werden und eine Erfolgskontrolle stattfindet.

§ 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens.

§ 2 Begriffsbestimmung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist das Erkennen und Bewerten von Unfallursachen und Gesundheitsbeeinträchtigungen im Rahmen der beruflichen Arbeit.

§ 3 Ziele

Ziel der Beurteilung ist es, Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zu deren Bekämpfung abzuleiten.

§ 4 Gremien

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung obliegt der Sicherheitsfachkraft. Gibt es keine Fachkraft im Betrieb, wird ein betriebliches Analyseteam gebildet, das die Gefährdungsbeurteilung übernimmt.
Das Analyseteam besteht aus

  • 2 Vertretern des Arbeitgebers und
  • 2 Vertretern des Betriebsratsgremiums.
    Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Mitglieder des Analyseteams zu ihrer Aufgabenerfüllung auf seine Kosten schulen zu lassen.

§ 5 Durchführung

Die Gefährdungsbeurteilung wird in 3 Schritten vorgenommen:

  1. Ermittlung der Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Geräte, körperliche sowie psychische Belastungen etc.
  2. Bewertung der festgestellten Gefährdungen nach Dringlichkeit und Gefahr
  3. Maßnahmenableitung und -einleitung.

§ 6 Zeitpunkt der Beurteilung

Bei neu eingerichteten Arbeitsplätzen ist vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Bei bereits eingerichteten Arbeitsplätzen ist diese jährlich zu wiederholen.

Die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes ist außerdem bei einer wesentlichen Änderung der

  • Arbeitsbedingungen,
  • Arbeitsmittel und
  • Arbeitsorganisation

früher zu wiederholen.

§ 7 Erfolgskontrolle

Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse werden von der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Analyseteam dokumentiert. Nach Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen wird zur Beurteilung von deren Effizienz eine Befragung der Beschäftigten durchgeführt.

Ferner dienen die Wiederholungen der Beurteilungen nach § 6 dieser Betriebsvereinbarung der Erfolgskontrolle.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Ort, Datum …
Unterschriften

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