12.10.2009

Arbeitsvertrag und Kündigung vor Arbeitsantritt

Viele Arbeitnehmer sind froh, wenn sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben. Häufig passiert es aber auch, dass ein Arbeitnehmer auf Arbeitsplatzsuche mehrere Arbeitsangebote erhält.

So auch in diesem Fall: „Herr Schrader, ich habe bei einem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Darin steht, dass eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht möglich ist. Zwischenzeitlich habe ich ein weiteres, viel interessanteres Jobangebot bekommen. Ich habe mit meinem Arbeitgeber gesprochen und er hat überhaupt kein Interesse am Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Kurz gesagt: Er will mich behalten. Nun habe ich in der vergangenen Woche aber vom 05. bis 09. Oktober gearbeitet. Kann ich jetzt kündigen? Mit welcher Frist?“ 
Lieber Leser
, Sie haben zunächst alles richtig gemacht. Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, nach der Sie vor Vertragsbeginn nicht kündigen dürfen, könnte unwirksam sein. Darauf kommt es hier aber schon gar nicht mehr an. Letztendlich haben Sie 1 Woche gearbeitet und können deshalb nunmehr auch eine Kündigung aussprechen. Sie verstoßen also nicht mehr gegen die Klausel.

Fristlos können Sie nur kündigen, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Dafür liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Also können Sie nur ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Schauen Sie noch einmal in Ihren Arbeitsvertrag, ob sich dazu Regelungen finden. Falls Sie eine Probezeit vereinbart haben, ist nach der gesetzlichen Regelung eine Frist von 2 Wochen von Ihnen einzuhalten. Sie könnten also heute, am 12. Oktober, zum 26. Oktober kündigen. Das sind zwar eigentlich 2 Wochen und 1 Tag, bei der Fristberechnung wird jedoch der Tag des Kündigungsausspruchs nicht mit berechnet.

Falls keine Probezeit vereinbart wurde, kündigen Sie mit der arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder, wenn sich hier keine Regelungen finden, mit der gesetzlichen Frist. Innerhalb der ersten 2 Jahre des Arbeitsverhältnisses können Sie mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Kalendermonatsende kündigen. In Ihrem Fall müsste die Kündigung also spätestens bis zum 15. Oktober Ihrem Arbeitgeber zugegangen sein, damit das Arbeitsverhältnis mit dem 15. November endet.

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