Den Begriff „Monatsgespräch“ finden Sie in § 66 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): Sie sollen mit Ihrem Dienstherrn mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten.
In dieser Besprechung haben Sie
Achtung! Natürlich ist es einfach, diese Pflichten in der Theorie darzustellen. Klar ist, dass die Praxis in der Behörde häufig anders aussieht und vor allem Dienstherren gegen diese Pflichten verstoßen. Da kann ein gelegentlicher Hinweis auf das Personalvertretungsrecht sehr hilfreich für Sie als Personalrat sein.
Obwohl es sich nur um eine Sollvorschrift handelt, verpflichtet das Gesetz den Dienstherrn und den Personalrat, dafür zu sorgen, dass das Monatsgespräch auch tatsächlich durchgeführt wird. Eine Weigerung an der Teilnahme kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen und bis zur Auflösung des Personalrats führen. Andererseits können beide Parteien vereinbaren, im Einzelfall einmal keine monatliche Besprechung durchzuführen.
Grundsätzlich haben Sie als Personalrat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht. Etwas anderes kann sich allerdings aus Tarifverträgen ergeben. Trotzdem besteht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht immer dann, wenn grundsätzliche Fragen der Ordnung oder des Verhaltens in der Dienststelle betroffen sind. Um das prüfen zu können, hat Ihr Dienstherr Ihnen Informationen über erteilte Abmahnungen zu geben.
Sie bestimmen bei Abordnungen von Beamten, die einen Zeitraum von 3 Monaten überschreiten, nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mit.
Wie bei jeder anderen Kündigung müssen Sie als Personalrat vor Ausspruch einer Änderungskündigung durch den Dienstherrn angehört werden. Ohne Ihre Anhörung ist eine ausgesprochene Änderungskündigung nach § 79 BPersVG unwirksam. Insoweit kann die Anhörung auch in einer Monatsbesprechung stattfinden.
Möchte Ihr Dienstherr einen Arbeitnehmer entleihen, muss er hierzu Ihre Zustimmung als Personalrat einholen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist darüber hinaus stets ein Punkt des Monatsgesprächs im Zusammenhang mit der Personalplanung.
Sie dürfen als Personalrat nicht streiken. Trotzdem können die Auswirkungen eines Arbeitskampfs Thema des Monatsgesprächs sein. Es geht dann darum, wie die Auswirkungen des Streiks aufgefangen werden können, ob z. B. Überstunden geplant sind oder der Einsatz von Leiharbeitern.
Als Personalrat bestimmen Sie bei der Einführung und Ausgestaltung einer einheitlichen Arbeitskleidung mit. Natürlich können Sie sich in dem Monatsgespräch erkundigen, ob es sicherheitsrelevante Probleme mit der Arbeitskleidung gibt. Denn beim Punkt Arbeitssicherheit bestimmen Sie ebenfalls mit.
Sie haben als Personalrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, wenn es um die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Fragen des Gesundheitsschutzes geht. Der Dienstherr darf nur nach Ihrer vorherigen Beteiligung Maßnahmen umsetzen. Deshalb gehören die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz auf die Tagesordnung des Monatsgesprächs.
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags haben Sie als Personalrat kein Mitbestimmungsrecht. Das setzt erst später ein, nämlich mit der eigentlichen Einstellung, also mit der Eingliederung in die Dienststelle. Trotzdem dürfen Sie die Einhaltung des Nachweisgesetzes oder des Arbeitszeitgesetzes überprüfen und Formulararbeitsverträge einsehen.
Bei diesem Thema haben Sie als Personalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Außerdem bestimmen Sie mit bei der Verkürzung und der Verlängerung der Arbeitszeiten, beispielsweise bei Überstunden. Dementsprechend sind die Arbeitszeit und geplante Überstunden Themen, die in keinem Monatsgespräch fehlen sollte.
Vor jeder Einstellung und Kündigung von Auszubildenden sind Sie als Personalrat zu beteiligen. Die Berufsbildung ist ebenso ein Thema wie die Personalplanung. Deshalb sollten die Probleme der Auszubildenden und der minderjährigen Arbeitnehmer Thema des Monatsgesprächs sein. In diesem Fall darf auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung daran teilnehmen.
Bei der Einstellung von Aushilfen gelten die normalen Beteiligungsrechte wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch. Ob und in welchem Umfang Aushilfen beschäftigt werden sollen, ist im Bereich der Personalplanung ein Thema für das Monatsgespräch.
Nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bestimmen Sie bei der Beförderung von Beamten mit. Ein gutes Thema fürs Monatsgespräch.
Gleiches gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen. Der Dienstherr soll mitteilen, was mit befristet Beschäftigten geschieht und ob neue befristet Beschäftigte eingestellt werden.
Darüber hinaus hat er die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren. Das sollen Sie als Personalrat prüfen.
Der Dienstherr hat Sie außerdem über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft in der Dienststelle zu informieren, § 20 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Bei der Bildung haben Sie als Personalrat erhebliche Mitbestimmungsrechte. Die Berufsbildung ist zu fördern. Bei einzelnen Bildungsmaßnahmen haben Sie als Personalrat mitzubestimmen. All das ist ein Thema für das Monatsgespräch.
Eine Dienststellenordnung kann nicht ohne Ihre Zustimmung als Personalrat eingeführt werden. Es besteht ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Fragen nach der Einhaltung der Dienststellenordnung und eventuellen Sanktionen bei Verstößen soll- ten Sie im Monatsgespräch nachgehen.
Der Datenschutz ist ein permanentes Problem in vielen Dienst- stellen. Sie haben als Personalrat erhebliche Mitbestimmungs- rechte. Und zwar immer dann, wenn mithilfe einer technischen Einrichtung das Verhalten oder die Leistung eines Kollegen überwacht werden kann.
Außerdem haben Sie stets zu überwachen, ob Ihr Dienstherr die Gesetze einhält, so auch die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes. Ob hier alles mit rechten Dingen zugeht, ist ein Thema für das Monatsgespräch. Dabei kann insbesondere der Grundsatz der Datensparsamkeit und des Löschens von nicht mehr benötigten Daten angesprochen werden.
Bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers als personelle Einzelmaßnahme besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Natürlich kann und sollten Sie als Personalrat sich informieren, ob es bei einer Eingruppierung Probleme oder Beschwerden der Arbeitnehmer gegeben hat.
Ihr Dienstherr hat Sie bei einer Einstellung zu beteiligen. Ob Einstellungen vorgesehen sind, ist wiederum auch ein Thema der Personalplanung und damit des Monatsgesprächs.
Ist ein Kollege bereits lange Jahre in der Dienststelle und steht ein Jubiläum an, ist das natürlich auch für Sie als Personalrat interessant. Auch Sie möchten dem Kollegen vielleicht gratulieren.
Bei der Kontrolle von Arbeitnehmern haben Sie als Personalrat mitzubestimmen. Es geht um Taschenkontrollen, Personenkontrollen, Kontrollen von E-Mails oder um technische Einrichtungen – ein sehr gutes Thema für das Monatsgespräch.
Grundsätzlich hat Ihr Dienstherr die Personalratsarbeit zu finanzieren. Haben Sie als Personalrat nun den Wunsch, dass er Kosten für eine bestimmte Sache übernimmt, können Sie dieses im Monatsgespräch ansprechen. Einen Beschluss auf Anschaffung etwaiger Gegenstände oder die Durchführung einer Schulung können Sie ohnehin nur im Anschluss an das Monatsgespräch auf einer Personalratssitzung fassen.
Über anstehende Kündigungen kann Ihr Dienstherr Sie in dem Monatsgespräch schon einmal informieren. Selbstverständlich muss er Sie vor Ausspruch der Kündigung nochmals anhören. Diese Anhörung erfolgt in aller Regel schriftlich. Ohne Ihre Anhörung ist eine Kündigung unwirksam. Im Monatsgespräch können Sie natürlich schon einmal versuchen, den Dienstherrn davon zu überzeugen, keine Kündigung oder anstatt einer frist- losen Kündigung eine ordentliche fristgemäße auszusprechen.
Sie haben als Personalrat das Recht, die Listen der Bruttolöhne und -gehälter einzusehen. Fordern Sie dieses Recht in dem nächsten Monatsgespräch ein. Denn nur durch eine solche Einsichtnahme können Sie sicherstellen, dass Sie bei einzelnen Mitbestimmungsrechten nicht übergangen werden.
Die Personalplanung ist wichtig und deshalb haben Sie als Personalrat nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG auch ein Beteiligungsrecht. Dabei handelt es sich um ein zentrales Thema in jedem Monatsgespräch.
Als Personalrat haben Sie ein zwingendes Mitbestimmungsrecht aus § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG hinsichtlich der Ausgestaltung der Sozialeinrichtungen Ihrer Dienststelle. Dabei kann es um Kantinen, Kindergärten oder Parkhäuser und mehr gehen.
In Urlaubsfragen haben Sie als Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. In einer Monatsbesprechung können die allgemeinen Urlaubsgrundsätze erörtert werden.
Ihre Kolleginnen und Kollegen haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Sie können als Personalrat im Monatsgespräch nachfragen, ob der Dienstherr seiner Verpflichtung nachkommt.