24.07.2010

Klausel im Arbeitsvertrag – Mankoabrede

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Mankoabrede 
Kennen Sie eine Mankoabrede? Dies ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie an der Kasse arbeiten. Nach der Mankoabrede haften Sie für bestimmte Fehlbestände in der Kasse.

Eine solche Vereinbarung ist aber nur zulässig, wenn Sie als Ausgleich ein so genanntes Mankogeld erhalten. Dies muss den durchschnittlich auftretenden Fehlbeständen der Höhe nach in etwa entsprechen.

So könnte eine Vereinbarung aussehen:

„Der Arbeitnehmer haftet für Fehlbestände in Höhe von …. % des Kassenbestandes, sofern er nicht nachweist, dass das Manko selbst bei Anwendung größter Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn der Fehlbestand durch andere Arbeitnehmer, die seiner Leitung unterstehen, verursacht worden ist. Als finanziellen Ausgleich für die Übernahme der Mankohaftung erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Mankogeld in Höhe von ………. Euro brutto.“

Tipp:
Eine solche Mankoabrede sollten Sie nur dann schließen, wenn Sie alleine über den Kassenbestand wachen können. Sobald die Kasse durch „mehrere Hände“ geht, macht eine Mankoabrede keinen Sinn.

Bittet Sie Ihr Arbeitgeber tatsächlich zur Kasse, lassen Sie die Vertragsgestaltung auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt prüfen!

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