26.06.2018

Reform des Gleichstellungsgesetzes Sachsen

Auch in Sachsen wird nun das Gleichstellungsgesetz reformiert. Der Referentenentwurf sieht einige interessante, aber auch ambivalente Neuerungen vor, die ich Ihnen hier zusammengestellt habe.

Diese Sanktionen drohen, wenn kein Gleichstellungsplan erstellt wurde

In der Praxis hat sich immer wieder herausgestellt, dass die Sanktionen, die die Dienststelle zu erwarten hat, wenn Gleichstellungsrecht nicht umgesetzt wird, zu niederschwellig sind. In Sachsen ist nach dem Referentenentwurf vorgesehen, dass die Gleichstellungsbeauftragte das für Gleichstellung zuständige Fachministerium unverzüglich unterrichten kann, wenn ein Gleichstellungsplan nicht erstellt, angepasst, fortgeschrieben oder umgesetzt wird. Als weitere Sanktion droht, dass dann keine Einstellungen, Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten und Beförderungen mehr vorgenommen werden dürfen.

Die Gleichstellungsbeauftragte soll auch in Sachsen eine Klagebefugnis erhalten

Wie bei den meisten Reformen der Gleichstellungsgesetze ist es auch in Sachsen beabsichtigt, für die Gleichstellungsbeauftragte eine Klagebefugnis einzuführen. Diese ist dem Bundesrecht vergleichbar ausgestaltet. Die Gleichstellungsbeauftragte kann nach diesem Entwurf dann Klage erheben, wenn ihre Rechte verletzt wurden oder kein dem Gesetz entsprechender Gleichstellungsplan aufgestellt wurde.

Männer können Stellvertreter werden

Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bleibt den Frauen vorbehalten. In den Dienststellen können mehrere Stellvertretungen bestellt werden; hiervon muss aber mindestens eine männlich sein. Wie die Gleichstellungsbeauftragte selbst soll die Stellvertretung auch gewählt werden. Daher müsste getrennt nach Frauen und Männern gewählt werden. Eine eher etwas ungewöhnliche Regelung, die schwer umsetzbar sein dürfte.

Förderungen gelten für beide Geschlechter

So wie beispielsweise auch in Thüringen profitieren nach dem sächsischen Entwurf beide Geschlechter von den Förderregelungen, beispielsweise von der Bevorzugungsregelung. Hier wird zwischen den Geschlechtern nicht unterschieden wie etwa beim Bundesrecht, wo Männer nur zu bevorzugen sind, wenn ihre Unterrepräsentanz durch strukturelle Diskriminierung entstanden ist.

Gleichstellungsbeauftragte auch Beschwerdestelle?

Unklar bleibt eine Regelung, nach der die Gleichstellungsbeauftragte Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegennehmen soll. Fraglich ist hier, ob sie als Beschwerdestelle im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes speziell nur für sexuelle Belästigungen über das Gleichstellungsrecht eingesetzt werden soll oder aber eine zusätzliche Beschwerdestelle bildet. Dies wir im Gesetzgebungsverfahren noch zu klären sein.

Gender Mainstreaming als Leitprinzip der Gleichstellung

Auch in Sachsen soll nun das Prinzip des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip für jegliches Verwaltungshandeln eingeführt werden. Dieses soll als besondere Verpflichtung für Vorgesetzte und Führungskräfte in den allgemeinen Pflichten festgeschrieben werden.

Fazit: Modernes Gleichstellungsgesetz für Sachsen

Der Referentenentwurf stellt ein modernes Gleichstellungsrecht in Aussicht, vergleichbar dem Bundesgleichstellungsgesetz in seiner Reichweite und Ausgestaltung. Es gibt aber einen Wermutstropfen: dass Männer zur Stellvertretung wählbar sind und insgesamt von den gleichstellungsrechtlichen Fördermaßnamen gleichermaßen profitieren wie Frauen. Dies scheint mir an gleichstellungspolitischen Zielen vorbeizugehen – nämlich die Gleichstellung von Frauen mit Männern zu erreichen.

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