07.08.2011

Arbeitgeberdarlehen – was ist das eigentlich?

Auch das kommt in der Praxis immer wieder vor: Ein Arbeitgeber leiht seinem Arbeitnehmer Geld. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Arbeitgeberdarlehen um ein ganz normales Darlehen. Schwierig wird es eben dann, wenn es unter Bezugnahme und mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gegeben wird. Denn überlässt Ihr Arbeitgeber Ihnen das Darlehen zu günstigeren als im Markt üblichen Konditionen und ohne Sicherheiten, ist das schon etwas Besonderes.  
Beide Parteien sollten möglichst einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem die Höhe des Darlehens, die Verzinsung, die Rückzahlungsmodalitäten und die Kündigungsvoraussetzungen geregelt sind. Das ist schon aus Beweis- und aus steuerlichen Gründen immer vorteilhaft.

Dabei sollten Sie aufpassen: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Kredit mit dem Zweck gibt, für firmeneigene Produkte zu werben. § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung verbietet nämlich genau das. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern Waren nicht auf Kredit überlassen.

Achtung: Teilzeitbeschäftigte dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen erhalten als Vollzeitbeschäftigte. Das folgt aus dem Diskriminierungsverbot.

Grundsätzlich wird der Darlehensvertrag nicht beendet, wenn der Arbeitsvertrag beendet wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Darlehen in diesem Fall nicht vorzeitig zurückfordern kann.

Wichtig: Falls Sie ein verbilligtes Darlehen mit geringen Zinssätzen mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, kann dieses zu einer Steuerpflicht führen! Wenn der Vorteil zusammen mit anderen Sachbezügen die Freigrenze von 44 € pro Monat überschreitet, können Sie ein Problem bekommen! Das gilt jedoch nicht bei Darlehen, die unter einem Betrag von 2.600 € liegen. Solche Darlehen können Sie jederzeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

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