Soeben lese ich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von vorgestern. Sie bezieht sich auf ein Urteil vom 29.01.2008, Az.: 5 Sa 43/07.
Ein Arbeitnehmer war Leitender Ingenieur auf einem Schiff. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (Bund) Anwendung. Der Arbeitnehmer war nun folgender Auffassung: Sein Schiff sei durchgehend 7 Tage in der Woche 24 Stunden im Einsatz. Insbesondere werde nur selten ein Hafen angefahren, sondern vielmehr verbleibe man in der Regel auf See und gehe dort vor Anker.
Die Besatzungsmitglieder arbeiten im Wochenwechselschichtdienst. Eine Schicht an Bord dauert 7 Tage und der Arbeitnehmer hat einen Tagesdienst von durchschnittlich 12 Stunden. Nachdem eine Schicht an Bord zu Ende geht, schließt sich eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land an. Nun wollte er Geld für die Zeiten verlangen, in denen er nach Dienstende an Bord des Schiffes verbleiben musste. Er war der Auffassung, dass die Zeiten außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst zu werten seien. Letztendlich müsse er sich für unvorhersehbare Einsätze bereithalten.
Diesem Ansinnen schoben die Bundesarbeitsrichter aus Erfurt aber einen Riegel vor: Nach ihrer Auffassung war die Anwesenheit an Bord nach der Schicht weder ausdrücklich noch stillschweigend angeordnet. Eine solche Anordnung ergebe sich auch nicht alleine aus der Tatsache, dass er letztendlich ja nicht das Schiff verlassen könne.
Fazit: Der Arbeitnehmer sitzt auf See fest. Da der Arbeitgeber dieses „festsitzen“ aber nicht angeordnet hatte, wird es auch nicht bezahlt. Da stellt man sich die Frage, wohin der Arbeitnehmer denn sonst gehen sollte, auf hoher See. Falls Sie eine Idee haben, schreiben Sie mir bitte.