08.11.2010

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – Mit Grundgesetz vereinbar

Für Arbeitnehmer ist es immer wieder ein besonderes Ärgernis: In Kleinbetrieben kann ein Arbeitgeber ohne das Vorliegen eines Kündigungsgrundes jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ein Arbeitsverhältnis kündigen. Kündigungsschutz gibt es in Kleinbetrieben dann nicht, wenn in der Regel nur 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. 
So war es auch einem Hausmeister aus Hamburg ergangen: Eine Arbeitgeberin beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig 8 Arbeitnehmer und an ihrem Standort in Hamburg 6 Arbeitnehmer. Somit hat kein Arbeitnehmer auf den ersten Blick Kündigungsschutz. Vielleicht müssen die beiden Betriebe jedoch zusammengerechnet werden. Dies hätte zur Folge, dass 14 Arbeitnehmer beschäftigt werden und für beide Betriebe Kündigungsschutz bestünde. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich nicht um organisatorische selbständige Betriebe handelt.

In dem entschiedenen Fall setzte die Arbeitgeberin in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie, wie sie behauptet, bevollmächtigt hat, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Der Hausmeister war seit 1990 in Hamburg beschäftigt. Dann wurde ein jüngerer Kollege eingestellt und ihm gekündigt. Läge ein Kleinbetrieb vor, wäre die Kündigung in Ordnung. Einen Kündigungsgrund muss die Arbeitgeberin nicht haben. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) hat die Betriebe jedoch zusammen gerechnet, da aus seiner Sicht das Grundgesetz dieses gebiete. Sonst läge eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe vor, was gegen § 3 des Grundgesetzes verstoßen würde.

Nicht aber mit dem BAG! Es sagte, dass nicht zwangsläufig mehrere Betriebe eines Unternehmens zusammen gerechnet werden müssen. Dies erfolge dann nicht, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichende selbständige Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es hat auch keinen Verfassungsverstoß gesehen. Die Ungleichbehandlung zwischen kleineren und größeren Betrieben sei gerechtfertigt. Bei Kleinbetrieben gäbe es typischerweise eine enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattungen und einen Mangel an Verwaltungskapazität.

Deshalb hat das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurück verwiesen. Dies muss nun entscheiden, ob tatsächlich selbständige Betriebe bestehen. Jedenfalls kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz berufen.

Fazit: Die Kleinbetriebsklausel aus dem Kündigungsschutzgesetz ist also wirksam. Auch weiterhin können Arbeitnehmern in Kleinbetrieben ohne das Vorliegen eines Grundes gekündigt werden.

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