16.04.2010

Zulage für Wechselschicht – jetzt gibt`s mehr Geld

Sie erhalten für Ihre Wechselschichtarbeit demnächst mehr Geld!

Das ist geschehen: Ein Krankenpfleger war in Wechselschicht tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) Anwendung. Danach haben Beschäftigte, die ständig in Wechselschicht arbeiten Anspruch auf eine Zulage von monatlich 105 €. Arbeiten Sie in Schichtarbeit erhalten Sie 40 € monatlich zusätzlich.  
Die Arbeitgeberin legte bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Der Krankenpfleger hatte im Sommer 2006 Erholungsurlaub. Deshalb konnte er erst nach mehr als 1 Monat wieder in Nachtschicht arbeiten. Ohne den Urlaub wäre er jedoch mindestens zu 2 Nachtschichten herangezogen worden. Das hätte für die Wechselschichtzulage nach dem TVöD-K ausgereicht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 58/09 entschieden, dass der Krankenpfleger sein Geld erhält. Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil ein Arbeitnehmer wegen der Gewährung des Erholungsurlaubs von der Verpflichtung zu erbringende Arbeitsleistung frei ist, so steht ihm die Zahlung der ständigen Wechselschichtzulage zu. Es gilt das Lohnausfallprinzip.

Sie sollten sich also die Frage stellen, ob Sie ohne die Arbeitsfreistellung die Schichten gearbeitet hätten. Ist das der Fall, bekommen auch Sie künftig die Wechselschichtzulage während Ihres Urlaubs gezahlt.

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