08.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 10

Irrtum: Vor einer Kündigung müssen 3 Abmahnungen ausgesprochen werden

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Immer wieder erlebe ich, dass Arbeitnehmer der Auffassung sind, dass sie mindestens 3 Abmahnungen erhalten haben müssen, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Diesem Irrtum unterliegen übrigens auch viele Arbeitgeber. Das ist aber nicht richtig!  
Eine Abmahnung ist zunächst überhaupt nur erforderlich, falls es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt und das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Wenn das Arbeitsverhältnis keinem Kündigungsschutz unterliegt, muss der Arbeitgeber überhaupt keine Abmahnung aussprechen, er benötigt noch nicht einmal einen Kündigungsgrund!

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, und er regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall hat er, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu begründen. Eine Kündigung muss immer das letzte Mittel sein. Deshalb ist eine Abmahnung erforderlich, wenn dadurch der Arbeitnehmer zu einem vertragsgerechten Verhalten bewegt werden kann.

Es gibt auch die Fälle der außerordentlichen fristlosen Kündigung. Hierbei handelt es sich im Regefall um eine verhaltensbedingte Kündigung, da ein Arbeitnehmer etwas grob falsch gemacht hat, etwas gestohlen hat, den Arbeitgeber beleidigt hat oder Ähnliches. In diesen Fällen ist keine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitgeber sofort kündigen kann. Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist so schwerwiegend, dass eine Kündigung sofort ausgesprochen werden kann.

Sie sehen also: 3 Abmahnungen sind bei weitem nicht immer erforderlich.

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