13.07.2010

Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgepasst – dann gibt´s ein Fahrtenbuch

Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber möchten es aus verständlichen Gründen vermeiden, ein Fahrtenbuch für Kraftfahrzeuge führen zu müssen. Ein solches Fahrtenbuch ist lästig. Jede einzelne Fahrt ist dort einzutragen mit Kilometerstand, Uhrzeit, Abfahrts- und Ankunftsort und natürlich mit dem Namen des Fahrers.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 15.06.2010, Az.: 6 K 291/10.NW, einen entsprechenden Fall entschieden.  
Ein Fahrer war mit 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft unterwegs. Er wurde geblitzt und ein Bußgeldverfahren wurde gegen ihn eingeleitet. Innerhalb dieses Verfahrens hat er nur den Namen des Fahrers, nicht aber dessen vollständige Anschrift mitgeteilt. Dieses erfolgte erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Damit konnte der Fahrer nicht mehr belangt werden. Daraufhin gab ihm die Verwaltung das Führen eines Fahrtenbuchs auf, da die Ermittlung des für den Geschwindigkeitsverstoß verantwortlichen Fahrers wegen der unzureichenden Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen sei.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden hat. Ein Fahrzeughalter genügt seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er lediglich den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland als dessen Wohnort angibt. Deshalb kann ihm das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Wer ein Fahrzeug an Dritte weitergibt, muss sich um konkrete und überprüfbare Angaben zu Identität und Mitteilung des Namens bemühen.

Falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann, schweben Sie also ständig in der Gefahr, künftig ein Fahrtenbuch führen zu müssen.

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