16.04.2011

Fordern Sie jetzt Gutscheine von Ihrem Arbeitgeber!

Fordern Sie doch einmal von Ihrem Arbeitgeber einen Gutschein ein. Die Rechtslage hat sich nämlich geändert. Bisher waren Gutscheine dann ein Sachbezug, wenn sie ausschließlich Angaben zur Waren enthielten. Gutscheine mit einem Geldbetrag wurden bisher wie Bargeld und deshalb als steuerpflichtig eingestuft. So war ein Gutschein über beispielsweise 3 Flaschen Sekt der Marke XY oder beispielsweise 50 Liter Benzin der Marke XY in Ordnung, Gutscheine mit Geldbeträgen aber nicht.  
Außerdem galt die Steuerfreiheit auch nur dann, wenn ein bestimmtes Unternehmen, bei dem der Gutschein einzulösen war, Vertragspartner des Arbeitgebers geworden war.

Beide Voraussetzungen gelten nun nicht mehr. Mit 3 Urteilen vom 11.11.2010, Az.: VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen gelockert.

In einem Fall hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gutscheine über 20 € gegeben, die bei einer bestimmten Einzelhandelskette einzulösen waren. Der Geldbetrag war ausdrücklich in den Gutscheinen aufgeführt. Auch das kann zu Sachbezügen und damit zu steuerfreien Gutscheinen führen. Einzige Voraussetzung nach dem BFH ist, dass der Arbeitgeber die Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag mit einer bestimmten Weise zu verwenden.

In dem weiteren Fall durften Mitarbeiter mit einer Tankkarte an einer bestimmten Tankstelle bis zu 44 € tanken. Auch darin kann ein steuerfreier Gutschein gesehen werden.

Im dritten Fall durften Arbeitnehmer mit vom Arbeitgeber ausgestelltem Tankgutschein bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Benzin tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Selbst das hat der BFH unter steuerfreiem Gutschein durchgehen lassen!

Wichtig: Sind die Gutscheine steuerfrei, sind sie auch automatisch sozialversicherungsfrei. Sie sind kein Arbeitsentgelt und damit kann beispielsweise die 400-€-Grenze bei Minijobbern nicht überschritten werden!

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