Frage: 2 unserer Kollegen, auch Betriebsräte, sind auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags bei unserem Arbeitgeber angestellt. Haben sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Gremium Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis?
Antwort: Nein, allein die Tatsache, dass Ihre Kollegen im Gremium tätig sind, verschafft ihnen keinen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Befristete Arbeitsverträge sind jedoch an viele Bedingungen gebunden. Hält Ihr Arbeitgeber die nicht ein, können Ihre Kollegen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend machen.
Diesen Grundsatz hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einer vor einiger Zeit veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Allerdings scheiterten die Beschäftigten auch in dem Fall mit ihrer Klage.
Der Fall: 2 Arbeitnehmer eines Logistikzentrums waren auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Die beiden waren zudem Mitglied des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber hatte während des Weihnachtsgeschäfts ein erhöhtes Auftragsvolumen und deshalb auch einen erhöhten Arbeitskräftebedarf. Das führte dazu, dass er für das Weihnachtsgeschäft regelmäßig mehrere 100 Arbeitnehmer befristet einstellte. Von diesen übernahm er zum Jahresende abhängig vom Arbeitsanfall und der Beurteilung einen Teil in weitere befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse. Den beiden Arbeitnehmern hatte der Arbeitgeber lediglich die Verlängerung der Befristung um einen Monat angeboten.
Das reichte den beiden nicht. Sie wollten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. In ihrer Klage monierten sie, dass sie wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat unberücksichtigt geblieben und dadurch benachteiligt worden seien.
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hätten (LAG Berlin-Brandenburg, 13.1.2016, Az. 23 Sa 1445/15 und Az. 23 Sa 1446/15). Denn ein Anspruch auf Übernahme setze eine konkrete Benachteiligung voraus. Diese habe hier nicht vorgelegen.
Die Behauptung, die die Beschäftigten aufgestellt hätten, dass sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden seien, reiche dafür nicht. Eine solche Vermutung lasse nicht auf eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Betriebsverfassungsgesetz schließen.
Hier kam hinzu, dass andere wichtige Indizien dagegensprachen. So hatte der Arbeitgeber die Beschäftigten, die er in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernehmen wollte, nach formalen Kriterien ausgewählt. Sie hatten einen regulären Bewerbungsprozess durchlaufen. Außerdem gehörten zu den unbefristet übernommenen Arbeitnehmern auch Betriebsratsmitglieder.
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung aber auch klar, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen kann, wenn diese nur wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wurde.
Tipp: Bei befristeten Arbeitsverträgen unterlaufen den Arbeitgebern immer wieder kleine Fehler. Da selbst simple formelle Fehler unter Umständen dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen gilt, empfehle ich Ihnen: Hat ein Kollege Zweifel an der Wirksamkeit einer Befristungsklausel, die ihn betrifft, lohnt sich häufig der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann überprüfen, ob es sinnvoll ist, auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zu bestehen