26.04.2011

Ausübung erfordert Rücksichtnahme

Der Fall: Während ihrer Elternzeit sollte eine Arbeitnehmerin 3 Tage von zu Hause aus und 2 Tage im Unternehmen (Arbeitsweg ca. 30 km) arbeiten. Einige Monate später erhielt sie die Info, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie deswegen 2 Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Reisekosten seien von ihr zu tragen. Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen.

Das Urteil: Sie gewann. Der Arbeitgeber durfte die Arbeitnehmerin nicht entsprechend anweisen und muss sie weiter im Büro in Deutschland oder zu Hause beschäftigen. Dass das hiesige Büro geschlossen worden ist, war nicht überzeugend vorgetragen worden (LAG Hessen, 15.2.2011, 13 SaGa 1934/10).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kosten für Betriebsversammlung – der Arbeitgeber zahlt Partyservice

In jedem Kalendervierteljahr hat der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einzuberufen. Die erforderlichen Kosten, die bei der Vorbereitung der Durchführung dieser Versammlung entstehen, hat der Arbeitgeber zu zahlen. Dies ergibt... Mehr lesen

23.10.2017
Ende der Elternzeit – Was ist bei Krankheit?

Soeben rief mich eine Arbeitnehmerin an, deren Elternzeit gestern ausgelaufen ist. Sie hätte eigentlich heute arbeiten gehen müssen. Das Problem: Seit Montag ist sie krankgeschrieben, da sie sich eine Grippe eingefangen hat. Der... Mehr lesen

23.10.2017
Antrag zu spät gestellt: Kein Sonderkündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Status. Bei deren Kündigung haben Sie als Arbeitgeber daher besondere Anforderungen zu berücksichtigen.   Der Fall: Ein Konstruktionsmechaniker wies zunächst einen... Mehr lesen