19.08.2009

Elternzeit verkürzt – Ihnen als Vertretung kann Ihr Arbeitgeber kündigen

Wenn Sie als Elternzeitvertretung einspringen, wird Ihr Arbeitgeber hierfür in aller Regel einen befristeten Arbeitsvertrag mit Ihnen schließen. Dass der erfüllt wird, ist relativ sicher. Aber eben nur „relativ“.

Es kann auch sein, dass Ihr Arbeitgeber den Vertrag vorzeitig beendet, etwa wenn die Mutter oder der Vater, die Sie vertreten, früher aus der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt.

Ihr Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem im Vertrag angegebenen Befristungsende (§ 15 Abs. 1 TzBfG) bzw. wenn der dort angegebenen Zweck erreicht ist (§ 15 Abs. 2 TzBfG), also etwa dem Ende der Elternzeit eines von Ihnen vertretenen Mitarbeiters. Wegen des automatischen Endes ist im Normalfall keine Kündigung erforderlich. Kehrt die Mutter oder der Vater, den oder die Sie vertreten, früher aus der Elternzeit zurück, gelten folgende Regeln:

Bei einer Zweckbefristung muss Ihr Arbeitgeber Sie mindestens zwei Wochen vorher schriftlich über die Erreichung des Zwecks und das bevorstehende Ende der Beschäftigung informieren (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

Die Folge:

Endet die Elternzeit aus irgendeinem Grund früher als geplant, kann Ihr Arbeitgeber Sie auch früher entlassen.

Ist Ihr Arbeitsvertrag nicht an einen Zweck gebunden, sondern an eine Frist, so steht Ihrem Arbeitgeber für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Wochen zu. Voraussetzung: Er muss die vorzeitige Rückkehr seines Mitarbeiters aus der Elternzeit hinnehmen, weil ein wichtiger Grund vorliegt, wie beispielsweise der Tod des Kindes.

Dann gilt:

Frühestmöglicher Kündigungstermin ist der Tag, an dem die Elternzeit des Vertretenen vorzeitig endet.

Anders ist das, wenn die Mutter oder der Vater für ihre Rückkehr das Einverständnis des Arbeitgebers benötigt (z. B. Arbeitnehmer möchte Elternzeit verkürzen, aufgrund einer plötzlichen, wirtschaftlichen Notlage). Dann kommt eine Kündigung der Vertretungskraft nicht infrage.

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